Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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4.3.2 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun-

gen

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen baut technische Handelshemmnisse im Austausch von Industrieerzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU ab. Es bringt für wichtige Wirtschaftszweige wie Maschinen-, Pharma-, Medizinprodukte und Telekomindustrie wesentliche Erleichterungen. Ein Wegfall des Abkommens hätte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft: Der vereinbarte Marktzugang für die fünfzehn im Abkommen geregelten Produktbereiche würde entfallen. Unternehmen, die heute ihre Produkte aufgrund einer Prüfung oder Zertifizierung durch eine im Rahmen des Abkommens anerkannte schweizerische Konformitätsbewertungsstelle exportieren können, müssten diese bei einer von der EG anerkannten Stelle einholen. Für die betroffenen Exportunternehmen entstünden dadurch nicht nur höhere Kosten, sondern auch Verzögerungen beim Markteintritt neuer Produkte im EU-Raum. In gewissen Branchen wäre mit Verlagerungen der Produktion und/oder der Distribution ins Ausland und damit mit einem Verlust von Arbeitsplätzen in der Schweiz zu rechnen.

Bei den Einfuhren dürfte der Druck zunehmen, ausländische Prüfungen und Zertifizierungen nicht mehr anzuerkennen, was die Importe verteuern und die Wettbewerbsintensität auf dem Binnenmarkt verringern könnte. Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen würden Kunden verlieren, da ihre Prüfungen und Zertifizierungen in der EG bzw. im EWR nicht mehr anerkannt würden. Es ist anzunehmen, dass ungefähr ein Drittel der heute über 700 in der Schweiz akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen vom nationalen Markt allein nicht überleben könnten. Dies hätte nicht nur einen beträchtlichen Know-how Verlust im Bereich der Forschung und Entwicklung zur Folge, sondern würde sich auch nachteilig auf den Vollzug von Produktvorschriften - namentlich bei der Marktüberwachung - auswirken. Da gleichzeitig der vertraglich gesicherte Zugang der schweizerischen Behörden zu Informationen der EG im Bereich der Produktvorschriften entfiele, würde der Vollzug der schweizerischen Produktvorschriften stark erschwert, was mit beträchtlichen Nachteilen für Importeure, Händler und die Konsumenten verbunden wäre.

4.3.3 Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) hat den Austausch von Agrarprodukten der EU in ausgewählten Bereichen erleichtert und intensiviert. Ein Wegfall des Abkommens hätte den Wegfall verschiedener seitens der EG gewährten Präferenzen zu Gunsten der Schweiz zur Folge. Bei gewissen zurzeit präferenziell behandelten Produkten wie zum Beispiel dem Käse51 wären bedeutende Exportinteressen betroffen. Gleichzeitig würden auch die schweizerischen Präferenzen zu Gunsten der EG wegfallen. Die Preise der betroffenen Agrarprodukte würden für Schweizer Konsumenten entsprechend steigen.

Im nicht-tarifären Bereich würde in verschiedenen Bereichen die Beseitigung technischer Handelshemmnisse rückgängig gemacht, so zum Beispiel bei Pflanzenschutz- und Futtermitteln, Saatgut, Wein und Spirituosen sowie Bioprodukten.

In Bezug auf Weine und Spirituosen würde der gegenseitige Schutz von geographischen und traditionellen Bezeichnungen wegfallen. In diesem Fall dürften einerseits die (weniger weitreichenden und mit lediglich einigen der EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen) bilateralen Abkommen zum gegenseitigen Schutz von geographischen Bezeichnungen und andererseits der Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Weinkontrolle reaktiviert werden.52

Das Ausserkrafttreten des Veterinäranhangs zum Abkommen hätte zur Folge, dass die zwischen der EU und der Schweiz bestehenden Regelungen und Erleichterungen im grenz-

51 Seit dem 1. Juni 2007 gilt zwischen der Schweiz und der EU für Käse Freihandel

52 SR 0.817.423