Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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2.8.1 Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Da das FZA ein statisches und sektorielles Abkommen darstellt, das nicht den gesamten Acquis communautaire enthält, werden in dieser Arbeitsgruppe substanzielle Fragen zur Stichhaltigkeit neuer Rechtsakte für die Schweiz, die sich stellen können, diskutiert.
Da die Schweiz wie die EFTA-/EWR-Staaten als Beobachterin an den Sitzungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM) und ihrer Untergruppen teilnimmt, findet im Allgemeinen die gegenseitige Information über Entwicklungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in diesem Rahmen statt.
Diese Ausschüsse befassen sich mit der Koordination und deren praktischen Problemen und debattieren über die Aktualisierung von Verordnungen innerhalb der EU. Der Beobachterstatus erlaubt es den Schweizer Experten, sich aktiv an den Debatten zu beteiligen, jedoch ohne Stimmrecht. Dieses Forum ist extrem nützlich, um die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zu verfolgen, Probleme vorwegzunehmen, die sich für die schweizerische Gesetzgebung stellen könnten, und enge Kontakte zu knüpfen mit den Spezialisten der verschiedenen Länder. Zahlreiche heikle Punkte konnten mit den Experten am Rande der Sitzungen diskutiert und geregelt werden (z.B. Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte, Beitrittsfälle, Rückvergütung von Krankenleistungen usw.).
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2.8.2 Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufs-
qualifikationen
Die Schweiz nimmt als Beobachterin an der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen teil. Es handelt sich um eine Expertengruppe, eingesetzt durch Beschluss der Kommission vom 19. März 2007. Dieses Komitee, welches die in der Schlussakte der Bilateralen Ierwähnte Koordinationsgruppe für gegenseitige Anerkennung
der höheren Lehrdiplome ersetzt, hat zum Ziel, die Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG39 zu präzisieren, die Kommission bei der Umsetzung zu unterstützen und ganz allgemein einen Dialog herzustellen zwischen den Mitgliedstaaten, um die berufliche Mobilität zu erleichtern.
Die Teilnahme an diesen Sitzungen ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Sie erlaubt es nämlich, wertvolle Informationen über das Funktionieren der Richtlinien zur Diplomanerkennung zu erhalten und zu deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Es ist auch möglich, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission zu treffen und so zahlreiche Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit Anhang III FZA zu behandeln.
2.8.3 Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Dieser Ausschuss ist ein Komitologieausschuss, geschaffen durch die Richtlinie 2005/36/EG. Die Schweiz nimmt daran ebenfalls mit Beobachterstatus teil. Die Aufgaben der Gruppe, aufgezählt in der Richtlinie 2005/36/EG, bestehen vor allem darin, die Anhänge der Richtlinie zu modifizieren (insbesondere die Ausbildungsbedingungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Krankenpfleger, Hebammen und Architekten) und sich zu äussern über die Schaffung von beruflichen Plattformen im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG.
39 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.