Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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bringen. Die benötigten Ressourcen werden im Rahmen der erwähnten Anpassung von Anhang III des FZA beantragt.

6 Verfassungsmässigkeit und fakultatives Referendum

6.1 Bundesbeschluss und Verfassungsmässigkeit

Das Abkommen von 1999 wurde zwischen der Schweiz einerseits und der EG und den damals 15, später 25 EU-Mitgliedstaaten andererseits für die anfängliche Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Vor Ablauf von sieben Jahren kommt der Schweiz die Möglichkeit zu, sich über dessen Weiterführung auszusprechen, während die EU das Abkommen still-

schweigend weiterführen wird62. Die Bundesversammlung hat in Artikel 2 Buchstabe a des

Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 zu den Bilateralen I63 entschieden, dass die Weiterführung des FZA durch einen Bundesbeschluss erfolgen soll, der dem fakultativen Referendum untersteht.

Mit der ausdrücklichen, spezifisch auf das FZA bezogenen Anordnung im Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde von der Bundesversammlung die zukünftige Verfassungsfrage antizipiert und die Entscheidung über die Fortführung des FZA als Akt der staatsvertraglichen Rechtsetzung im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 BV und Artikel 166 Absatz 2 BV qualifiziert, die als ausreichend wichtig beurteilt wurde, um dem fakultativen Referendum unterstellt zu werden. Die Bundesversammlung geht davon aus, dass diese Entscheidung sinngemäss den Vorgaben von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV genügen solle.

Aus diesen Gründen wird der Beschluss über die Weiterführung des FZA dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt.

6.2 Formale Umsetzungsmassnahmen (Notifizierung EU)

Im Falle einer Weiterführung des FZA sind keine weiteren Umsetzungsmassnahmen erforderlich. Eine Notifikation an die Vertragsparteien des FZA hat gemäss Artikel. 25 Absatz 2 FZA nur dann zu erfolgen, wenn die Schweiz das Abkommen nicht weiterführen wird.

62 Art. 25 Abs. 2 FZA; Erklärung der Schweiz in der Schlussakte zum FZA; Botschaft Bilaterale I BBl 1999; 6128 ff, Pkt. 147.1

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