Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
und damit verbundenen Preissteigerungen, spezifisch bei überdurchschnittlichen Wohnobjekten an attraktiven Lagen. Teilweise kann dies auch zu Verdrängungseffekten der einheimischen Bevölkerung führen. Die Einwanderer besitzen zwar weniger Wohneigentum als die einheimische Bevölkerung, bei den Zugezogenen aus der EU-15 wurde jedoch ein deutlicher Anstieg der im Eigentum wohnenden Personen von 15 % (1996) auf 24 % (2006) verzeichnet.37
Zudem sind regionale Unterschiede feststellbar. Die Entwicklung seit 2002 lässt den Schluss zu, dass sich der beschriebene Trend vor allem in der Genferseeregion und in der Stadt und Agglomeration Zürich zeigt. Etwas geringer fällt diese Tendenz in Basel aus, das bereits vor der Einführung der Personenfreizügigkeit eine liberale Einwanderungspolitik verfolgte.
Prospektiv ist davon auszugehen, dass sich die Einwanderung bei anhaltend guter konjunktureller Lage in der Schweiz nicht zuletzt wegen der Einführung der vollen Freizügigkeit gegenüber der EU-15 per 1. Juni 2007 eher noch erhöhen wird. Der Druck auf die attraktiven Wohnsegmente dürfte daher in den wichtigsten Agglomerationen des Landes tendenziell weiterhin ansteigen. Vorderhand dürfte einer ansteigenden Nachfrage allerdings durch eine Angebotssteigerung begegnet werden können.
2.7 Erfahrungen mit dem Gemischten Ausschuss
Art. 14 FZA setzt einen Gemischten Ausschuss ein, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er bei Bedarf die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschliessen (Art. 14 Abs. 6 FZA).
2.7.1 Gemischter Ausschuss zum FZA
Der Gemischte Ausschuss erleichtert den Informationsaustausch und die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und bemüht sich, die Streitigkeiten zu regeln, mit denen er konfrontiert wird. Im Rahmen seiner Tätigkeiten ist er gehalten, Empfehlungen abzugeben und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen (vgl. dazu Kapitel 3). Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und beschliesst einvernehmlich.
Die Schweizer Delegation im Gemischten Ausschuss FZA wird geleitet vom BFM, das Integrationsbüro (IB) ist mitverantwortlich. Daran teil nehmen auch die Schweizer Mission bei der Europäischen Union sowie die Kantone und die in Funktion der behandelten Themen zuständigen Ämter (insbesondere seco, BBT, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Direktion für Völkerrecht DV). Die EU-Delegation steht unter der Leitung der Generaldirektion für Aussenbeziehungen. Je nach Traktanden nehmen zudem jeweils Experten anderer Generaldirektionen und Vertreter einzelner Mitgliedstaaten an den Sitzungen teil.
Ab Inkrafttreten des Abkommens trat der Gemischte Ausschuss einmal jährlich, das heisst bisher sechsmal zusammen. Das Gremium erwies sich als wertvolle Plattform, um konkreten Anliegen politisches Gewicht zu verleihen. Die Thematisierung gewisser Anwendungsprobleme im Gemischten Ausschuss hat zu deren schnelleren Behebung beigetragen. Beispielhaft seien hier die bessere formaljuristische Umsetzung des FZA in das nationale Recht einzelner EU-Mitgliedstaaten sowie die Rückzahlung ausstehender Beträge im Bereich der Krankenversicherungs-Leistungsaushilfe genannt. Darüber hinaus wurde der Gemischte Ausschuss genutzt, um sich gegenseitig über interne Entwicklungen zu informieren. Hierzu gehörte jeweils auch die Übergabe der schweizerischen Einwanderungsstatistiken gemäss Artikel 10 Absatz 6 FZA. Ein zentrales Traktandum stellte zudem jeweils die EU-interne Weiterentwicklung des einschlägigen Acquis und die Frage nach einer allfälligen, entsprechenden Anpassung des FZA dar. Tatsächlich erweist sich der dynamische Charakter des Gemeinschaftsrechts als vertrags- und verwaltungstechnische Herausforderung. Die Anhänge II
37 Diese Definition entspricht nicht der üblicherweise verwendeten Wohneigentumsquote, bei welcher der Anteil der Haushalte im selbstbewohnten Eigentum gemessen wird.