Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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3.1.2 Allfällige zukünftige Anpassungen

3.1.2.1 Freizügigkeit

Anlässlich des fünften Treffens des Gemischten Ausschusses (2006) wurde zum ersten Mal die bestehende Diskrepanz zwischen den Bestimmungen des Abkommens (statisch) und dem Acquis communautaire (dynamisch) erwähnt, verursacht insbesondere durch das Inkrafttreten am 30. April 2006 der neuen Richtlinie der EU über das Aufenthaltsrecht der Uni-

onsbürger (Richtlinie über die Unionsbürgerschaft)40. Nebst der Tatsache, dass diese Richtlinie in einem einzigen Text den ganzen Bereich des Zugangs- und Aufenthaltsrechts der Unionsbürger regelt, vorgehend geregelt durch zwei Verordnungen und neun Richtlinien, verändert sie andererseits beträchtlich die Rechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Personenfreizügigkeit, indem sie ihnen eine wahrhaftige Unionsbürgerschaft zuerkennt - daher der Name - und den Status, der damit einhergeht, einschliesslich gegenüber den Staatsangehörigen von Drittstaaten im Falle des Familienzusammenzugs mit einem Unionsbürger. Die Richtlinie über die Unionsbürgerschaft übernimmt insbesondere die kürzliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), von dem gewisse Urteile vom Schweizerischen Bundesgericht (BG) nicht übernommen werden müs-

sen, wenn sie aus der Zeit nach der Unterzeichnung des Abkommens stammen41.

Der Gemischte Ausschuss hat nicht die Kompetenz, den Wortlaut des Abkommens und seinen Anhang I, der die den Schweizer Bürgern und denjenigen der EU zuerkannten Rechte regelt, zu modifizieren. Nur eine Revision des Abkommens, im Sinne seines Art. 18, dem Eidgenössischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt, könnte diese Diskrepanz, die zurzeit zwischen dem Acquis communautaire einerseits und dem Freizügigkeitsabkommen andererseits besteht, beseitigen. Eine allfällige Übernahme dieser Richtlinie wird erst dann abschliessend geprüft bzw. erfolgen, wenn das Genehmigungsverfahren zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens abgeschlossen ist.

3.1.2.2 Soziale Sicherheit

Ziel in diesem Bereich ist es, das gute Funktionieren der derzeitigen Koordination beizubehalten, indem die Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts beachtet werden. Es geht zum Beispiel darum, die Auswirkungen der in der EU vorgenommenen Modernisierung der Koordinationsregeln im Bereich soziale Sicherheit zu analysieren. Die Verordnung (EWG) 1408/71 wird am Ende durch die Verordnung (EG) 883/2004 ersetzt werden. Solange ihre Durchführungsverordnung (welche die Verordnung (EWG) 574/72 ersetzen sollte) nicht genehmigt ist, ist es schwierig, die genaue Tragweite der neuen Verordnung abzuschätzen. Aber die grossen Züge sind beschlossen und zeigen, dass es sich in erster Linie um eine Konsolidierung und Modernisierung der Koordinationsgrundsätze handelt, welche die Schweiz im Rahmen des FZA anwendet.

Ganz allgemein werden die neuen Koordinationsbestimmungen von der Schweiz integriert werden, wenn dies für das gute Funktionieren notwendig ist und den vom Abkommen vorgesehenen Anwendungsverfahren entspricht.

3.1.2.3 Diplomanerkennung

Der Anhang III des FZA sollte im Idealfall alle ein bis zwei Jahre modifiziert werden, um der Entwicklung der Ausbildungen sowohl in der Schweiz als auch der EU Rechnung zu tragen. Dieser Rhythmus konnte bisher nicht erreicht werden. Aufgrund der statischen Natur des

40 Richtlinie 2004/38/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77).

41 Vgl. z.B. die Stellungnahme des BG im nicht publizierten Entscheid 2A.130/2005.