Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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und III wurden seit Inkrafttreten des Vertrages dreimal mittels eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses angepasst (s. hierzu 3.1), weitere Aktualisierungen sind absehbar (s. hierzu 3.2).
2.7.2 Unterausschuss Sozialversicherungen
Im Bereich der Sozialen Sicherheit wurde eine Arbeitsgruppe gemäss Artikel 14 Absatz 6 FZA eingesetzt. Eine Sitzung dieser Arbeitsgruppe fand im Jahre 2004 statt. Dabei konstituierte sich der Unterausschuss und bestimmte die Arbeitsmethoden. Er hielt überdies zuhanden des Gemischten Ausschusses fest, dass das zweite Anpassungspaket betreffend Anhang II zum FZA angenommen werden könne. In der Folge stellte sich heraus, dass die Teilnahme der Schweiz an den Sitzungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Regel ausreicht, um einen regelmässigen und effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten (vgl. 2.8.1). Weitere Sitzungen des Unterausschusses waren aus diesem Grund bis heute nicht mehr erforderlich.
2.7.3 Unterausschuss Diplomanerkennung
Der Gemischte Unterausschuss "Diplomanerkennung" ist eine Arbeitsgruppe im Sinne von Art. 14 Abs. 6 FZA. Er trifft sich zwei- bis dreimal pro Jahr, um technische Punkte zu diskutieren im Zusammenhang mit dem Anhang III FZA und periodischen Änderungen desselben. Die Schweizer Delegation wird vom BBT geleitet; je nach Tagesordnung setzt sich die Schweizer Delegation aus Vertretern des IB, der Schweizer Mission, der Kantone oder der betroffenen Ämter zusammen. Die Europäische Kommission wird vertreten durch die Einheit „reglementierte Berufe“ der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen.
Diese Versammlungen sind wichtig, da sie es erlauben, zwischen den Mitgliedern der EG und der Schweiz über die konkrete Anwendung von Anhang III zu diskutieren. Der Unterausschuss ist ein unabdingbares Instrument für die gute Umsetzung des Anhangs III FZA. Er erlaubt einen regelmässigen und qualitativen Dialog mit der Europäischen Kommission, auch wenn diese aufgrund der grossen Zahl der Dossiers, die sie auf europäischer Bühne beschäftigen, nicht immer die gewünschte Verfügbarkeit aufbringt. Die Diskussionen erlauben es zum Beispiel, die Dossiers vorzubereiten, die den Mitgliedstaaten präsentiert werden, Änderungen von Anhang III FZA zu planen und Anwendungsfragen des Abkommens zu regeln im Zusammenhang mit dem Verständnis des europäischen Systems der Diplomanerkennung.
2.8 Komitologieausschüsse38
Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden kurz auf die Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen der für die Freizügigkeit relevanten Komitologieausschüsse eingegangen. Die Teilnahme der Schweiz in der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie der Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome war bereits in der Schlussakte zu den Bilateralen I vorgesehen. Der Einbezug in diese Gremien ergänzt die Aktivitäten des Gemischten Ausschusses und trägt massgeblich zu einer effizienten Anwendung des Abkommens bei.
38 System der Verwaltungs- und Expertenausschüsse innerhalb der, die das Ziel haben, bei der Durchführung von EU-Rechtsakten durch die Kommission die Überwachung dieser Durchführungsbefugnisse durch den Rat sicherzustellen. In diesen Durchführungsausschüssen kooperieren Kommissionsbeamte (die den Vorsitz innehaben) mit mitgliedstaatlichen Delegierten (in der Regel Vertreter der nationalstaatlichen Ministerien und ausgewiesene Experten).