Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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FZA besteht immer eine zeitliche Verschiebung zwischen dem Zeitpunkt, in dem neue Ausbildungslehrgänge ihre Diplome ausstellen, und dem Zeitpunkt, an dem dieses Diplom in den Anhang III FZA aufgenommen wird.

Eine Aktualisierung sollte im Laufe des Jahres 2008 stattfinden, um die neue Ausbildung "Bachelor FH in nursing", die medizinische Spezialisierung in Infektologie, und in einem zwei-

ten Schritt den "Master FH in Architektur" aufzunehmen. Auch die Richtlinie 2005/36/EG42 soll im Laufe des Jahres 2008 in den Anhang III übernommen werden. Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen die Konsolidierung von 15 Richtlinien in einem einzigen Text vor, die teilweise Liberalisierung der Dienstleistungen, die Möglichkeit für die Berufsverbände, die auf europäischer Ebene vertreten sind, gemeinsame Plattformen zu schaffen, und die Vereinfachung der administrativen Zusammenarbeit. Sie übernimmt im Wesentlichen das heutige System, wobei die teilweise Liberalisierung der Dienstleistungen die grundlegende Neuerung darstellt. Das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie für die Schweiz wurde noch nicht festgelegt.

3.2 Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs

Im Zuge der EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 wurde der Anwendungsbereich der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (bzw. Euratom) grundsätzlich automatisch auf die entsprechenden, neuen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Hierbei bildete das FZA aufgrund seines gemischten Charakters eine Ausnahme: In den entsprechenden Beitrittsverträgen wurde festgehalten, dass im Falle des FZA Verhandlungen mit der Schweiz zu führen seien, wobei die Verhandlungskompetenz an die Europäische Kommission delegiert wurde. Zudem wurde der EU-Ministerrat zur Genehmigung der Protokolle ermächtigt. Dies hat zur Folge, dass die beiden Protokolle zur Ausdehnung des FZA auf die mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten trotz der geteilten Zuständigkeit nicht den nationalen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren der EU-Mitgliedstaaten unterlagen bzw. unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass auch bei allfälligen zukünftigen Ausdehnungen des Abkommens dieses Vorgehen gewählt wird. Auf schweizerischer Seite wird die Ausdehnung des FZA jeweils durch das Parlament mittels eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses genehmigt (vgl. 6.1).

3.2.1 EU-Erweiterung von 2004

Infolge der Erweiterung der EU am 1. Mai 2004 wurde das Abkommen über die Freizügigkeit durch ein Protokoll ergänzt, das die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs mit den zehn neuen EU-Staaten regelt. Dieses Protokoll trat am 1. April 2006 in Kraft. Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die der EU im Jahre 2004 beigetreten sind, unterstehen noch bis längstens 2011 den Übergangsfristen betreffend Zugang zum Arbeits-

markt.43 Diese arbeitsmarktlichen Beschränkungen umfassen den Inländervorrang, die vorgängige Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie jährlich ansteigende Kontingente für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen. Die im Abkommen vorgesehene besondere Schutzklausel ("Ventilklausel") kommt auch gegenüber den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung. Sie ermöglicht es der Schweiz, bis zum 31. Mai 2014 einseitig wieder Höchstzahlen einzuführen, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften ein im Abkommen festgelegtes Mass übersteigt.

42 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septemer 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

43 Ausgenommen sind Staatsangehörige von Zypern und Malta, die bereits heute (analog zu Staatsangehörigen der EU-15) versuchsweise von der vollen Personenfreizügigkeit profitieren.