Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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3.2.2 Ausdehnung des Abkommens auf Rumänien und Bulgarien

Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die Europäische Union die fünfte Welle ihrer Erweiterung abgeschlossen. Wie für die Staaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, braucht es für die Ausdehnung des Abkommens über den freien Personenverkehr auf diese beiden neuen Mitgliedstaaten den Abschluss eines zweiten Zusatzprotokolls zum FZA.

Die Verhandlungen begannen am 10. Juli 2007 und werden demnächst beendet sein. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hatten sie einerseits hauptsächlich den Beginn und das Ende der Übergangsregelungen zum Inhalt und andererseits die Dauer der spezifischen Schutzklausel, die es erlaubt, die Kontingente wieder einzuführen, wenn die Übergangsfrist abgelaufen ist. Offen bleiben im Moment die Fragen, wann die Übergangszeit beginnen und bis wann die spezifische Schutzklausel gelten soll.

Die Ausdehnung des FZA auf Rumänien und Bulgarien soll den Eidgenössischen Räten zeitgleich mit derjenigen betreffend die Weiterführung des FZA unterbreitet werden, sofern die entsprechenden Verhandlungen rechtzeitig beendet werden können. Wie die grundsätzliche Weiterführung untersteht auch der Genehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Räte zur Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien dem fakultativen Referendum.

3.2.3 Allfällige weitere Ausdehnungen

Zurzeit verhandelt die Europäische Kommission mit Kroatien und der Türkei über einen Beitritt zur EU. Die Länder des westlichen Balkans sind potentielle Beitrittskandidaten. Aussagen zu Dauer und Ausgang der bereits aufgenommenen Verhandlungen sind gegenwärtig jedoch nicht möglich. Für die Personenfreizügigkeit und weitere sensible Bereiche hat sich die EU vorbehalten, Übergangsfristen, Ausnahmen oder dauerhafte Schutzklauseln zu erwägen. Die entsprechenden, EU-internen (Übergangs-)Regelungen dürften im Sinne eines Referenzpunktes auch in Zukunft für die Schweiz von Bedeutung sein. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage können zurzeit keine gesicherten Aussagen darüber gemacht werden, wann, in Bezug auf welche Länder und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausdehnung des FZA anstehen wird.

4 Bedeutung der Weiterführung des Abkommens für die Schweiz

Das FZA ist ohne Zweifel eines der wichtigsten des ersten Pakets der Bilateralen Abkommen, mit denen es im Übrigen rechtlich gesehen mit einer sogenannten Guillotine-Klausel verbunden ist (vgl. Ziff. 4.1.1). Seine Weiterführung ist daher essentiell für die fortgesetzte Anwendung der sieben Abkommen von 1999 und äusserst wichtig für die Vertretung der Interessen des Landes, sowohl aus juristischer als auch aus politischer und wirtschaftlicher Sicht.

4.1 Rechtliche Bedeutung

Im Falle einer Weiterführung des FZA würde grundsätzlich der aktuelle, mit dem FZA in Zu-

sammenhang stehende Rechtsbestand weitergeführt.44 Eine Nicht-Weiterführung des FZA hätte hingegen Konsequenzen auf völkerrechtlicher und auf landesrechtlicher Ebene.

44 Vorbehalten werden müssen an dieser Stelle eventuelle Anpassungen des nationalen Rechts im Zuge allfälliger Aktualisierungen und Veränderungen des FZA.