Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
lem die Schweizer Transporteure in der EU zu leiden hätten. Die Verkehrspolitik der Schweiz müsste neu überdacht werden, ebenso die Finanzierung ihrer Infrastrukturen.
4.3.6 Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Durch das erstmals im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossene Assoziationsabkommen im Bereich der Forschung erhält die Schweiz einen gleichberechtigten Zugang zur wichtigsten europäischen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie. Konkret ermöglicht es Schweizer Forschenden, Instituten und Unternehmen u.a. Zugang zu allen Aktionen der EU-Forschungsrahmenprogramme (FRP) und erlaubt es ihnen, Projekte als "Koordinatoren" sowohl einzubringen als auch zu leiten. Zudem erhalten sie Zugang zu den Ergebnissen der anderen Projekte der FRP. Gemäss einer eingehenden und unabhängigen Evaluation hat
sich die bisherige integrale Teilnahme an den FRP bewährt.54 Die direkte Teilnahme würde
bei einem Wegfall des FZA mit etwas Verzögerung ebenfalls hinfällig (s. Fussnote 44).55 Es ist nicht bekannt, ob die EU der Schweiz eine erneute projektweise Teilnahme gewähren würde. Diese würde auf alle Fälle gewichtige Nachteile implizieren: Schweizer Projektteile wären nur zugelassen, wenn dies im Interesse der EU-Länder wäre, Initiativen für gemeinsame Projekte wären nicht mehr möglich, und der Informationsfluss in die Schweiz wäre stark behindert. Schweizerische Forschungspartner wären zudem einem erheblich grösseren administrativen Aufwand ausgesetzt.
4.3.7 Schengen/Dublin
Mit dem FZA können sich Schweizer Bürger und Bürgerinnen oder EU-Staatsangehörige in einem der Vertragsstaaten niederlassen und arbeiten, sofern sie die dafür notwendigen Bedingungen erfüllen. Die Assoziierungsabkommen Schengen/Dublin ergänzen das FZA insofern, als sie den Reiseverkehr innerhalb des «Schengener Raumes», der durch die Personenfreizügigkeit intensiviert wird, ohne Sicherheitseinbussen vereinfachen. Vor diesem Hintergrund werden die Personenkontrollen an den Binnengrenzen (Grenzen zwischen Schengen-Staaten) grundsätzlich aufgehoben. Im Gegenzug werden aber eine Reihe flankierender Massnahmen eingeführt, die die innere Sicherheit stärken (Ausbau der Aussengrenzkontrollen sowie der grenzüberschreitenden Polizei- und Justizzusammenarbeit) und zu einer lastenteiligen Asylpolitik (Dubliner Zuständigkeitsregelung) beitragen. Eine Aufkündigung des FZA würde die Umsetzung und Anwendung der Assoziierungsabkommen Schengen/Dublin gefährden, zumal diese den freien Personenverkehr implizit voraussetzen. Die mit den beiden Abkommen einhergehenden Vorteile (beispielsweise das für den Tourismus wichtige
Schengen-Visum) kämen somit nicht zum Tragen..56
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
5.1 Freizügigkeit/Ausländerrecht
Es ist mit keinen unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen zu rechnen.
5.2 Soziale Sicherheit
Bei den Sozialversicherungen wurde insgesamt mit jährlichen Mehrkosten von maximal rund 424 Millionen Franken gerechnet (siehe Botschaft (1999), Kap. 311.1).
54 S. hierzu Botschaft über die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2007-2013 (SR 06.078, Kap. 1.2.9 ff).
55 Einzige Ausnahme bildet die schweizerische Teilnahme am Fusionsforschungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft, welche mittels eines separaten und unbefristeten Abkommens geregelt wird (SR 0.424.11). Dieses könnte allerdings aus "Konsequenzgründen" von der EU aufgekündigt werden.
56 S. hierzu Botschaft zu den Bilateralen II, BBl 2004 5965, Kap. 2.6.