Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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welchem Mass die Tätigkeiten der Schweizer Dienstleistungserbringer in der EU erleichtert werden können.
2.2 Soziale Sicherheit
Im Bereich der sozialen Sicherheit wendet die Schweiz mit gewissen Anpassungen die Koordinationsbestimmungen der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 an.. Diese Regelung und ihre Auswirkungen für die Schweiz wurden im Detaill präsentiert in der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23.
Juni 199929.
Die Anwendung dieser Regelungen hat sich als insgesamt positiv herausgestellt. Die Hindernisse für die Personenfreizügigkeit, zusammenhängend mit den verschiedenen nationalen Gesetzen zur sozialen Sicherheit, konnten grösstenteils behoben werden. Der Schutz durch die Sozialversicherungen der Schweizer in der EU und der EU-Staatsangehörigen in der Schweiz hat sich verbessert. Die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Staaten der EU hat sich intensiviert und es findet ein regelmässiger Austausch statt, um die Koordination zu optimieren. Auf die punktuellen Anwendungsprobleme wird in den folgenden Unterkapiteln zu den einzelnen Sozialversicherungen hingewiesen.
Für alle Versicherungszweige von Belang ist die Grundsatzfrage nach der anzuwendenden Gesetzgebung. Um zu vermeiden, dass eine Person gleichzeitig den Gesetzgebungen zur sozialen Sicherheit mehrerer Staaten untersteht, enthalten die gemeinschaftlichen Verordnungen eine Reihe von Bestimmungen, die es erlauben, den Staat zu bestimmen, dem diese Person unterstellt werden muss. Diese Regelung betrifft alle Versicherungsbereiche. Sie reflektiert die Vielfalt der Situationen auf dem Arbeitsmarkt und erlaubt es, Versicherungslücken zu vermeiden, sowie doppelte Unterstellungen, Umgehung der Gesetzgebung oder Missbräuche. Diese Regelung ist komplex und ihre Anwendung nicht immer einfach, insbesondere im Falle von Personen, die ihre Tätigkeit in mehreren Staaten ausüben. Sie hat jedoch den grossen Vorteil, homogen zu sein und auf alle Staaten Anwendung zu finden. Der Administrationsaufwand im Zusammenhang mit dieser Regelung hat insgesamt zugenommen, aber im Gegenzug haben die Unternehmen und Anwendungsorgane weniger parallel zu führende Einzelverfahren.
2.2.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Schweizer Bürger kommen in den Genuss eines breiteren Zugangs zu Leistungen der EU-Staaten als mit den vorherigen Bilateralen Abkommen. Die multilaterale Koordination funktioniert gut und die Schweiz hat das grenzüberschreitende Informationsnetz dank der durch die betroffenen Institutionen erbrachten Anstrengungen integriert. Die Verfahren wurden für alle Staaten vereinheitlicht. Die standardisierten Formulare erleichtern den Austausch der Daten und die Bearbeitung der Leistungsgesuche. Die Versicherten wenden sich an eine einzige Institution, welche die Verbindung mit den betroffenen ausländischen Organen sicherstellt.
2.2.2 Kranken- und Unfallversicherung
Der Anspruch auf Leistungsaushilfe wird effizient verwaltet dank dem schweizerischen Verbindungsorgan im Bereich Krankenversicherung, der gemeinsamen Institution Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die zu diesem Zweck geschaffen wurde. Die Schweizer haben ohne Diskriminierung und ohne Anwendung höherer Tarife Zugang zur Pflege in der EU. Die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte hat die Verfahren und das Vorgehen erleichtert. Die Verspätungen bei der Rückvergütung gewisser Leistungen seitens einiger Staaten haben jedoch zu einer Erhöhung der Kosten im Zusammenhang mit
29 BBl 1999 6128.