Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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4.1.1 Internationales Recht
Das FZA enthält in Art. 25 Abs. 4 die sogenannte Guillotine-Klausel. Diese sieht vor, dass die Nichtverlängerung oder die Kündigung des FZA die anderen sechs im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenen Abkommen ausser Kraft setzt, dies sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung oder über die Kündigung. Es muss festgehalten werden, dass solche Klauseln auch in den Schlussbestimmungen der anderen Bilateralen Abkommen I enthalten sind.
Konkret würden mit dem Wegfall des FZA folgende Abkommen hinfällig:
- Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens;
- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
- Abkommen über den Luftverkehr;
- Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
- Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit;45
Der Wegfall des FZA sowie der anderen Abkommen der Bilateralen I könnte lediglich punktuell durch die Reaktivierung von älteren, zwischenstaatlichen Verträgen "abgefedert" werden. Der Wegfall der Abkommen würde auf jeden Fall zu einer weitreichenden Rechtsunsicherheit führen.
Die Nichtverlängerung des FZA wäre auch nicht ohne Konsequenzen für das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend Schengen-Assoziierungsabkommen, BBl 2004, 6447 ff; SR 0.360.268). Das in diesem Rahmen eingesetzte System ist eng an das Bestehen des freien Personenverkehrs geknüpft. Ohne diesen würde die Umsetzung schwierig. Von daher besteht auch eine indirekte Verbindung zwischen einer allfälligen Nichtverlängerung des FZA und den Abkommen Schengen/Dublin, die zum Paket der bilateralen Abkommen II gehören.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass, wenn das FZA nicht verlängert würde, das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia-
tion (nachfolgend EFTA-Übereinkommen46) mit unseren EFTA-Partnern weiterhin anwendbar wäre. Obwohl dieses Übereinkommen nach dem Abschluss der Bilateralen Abkommen I revidiert wurde, enthält es keine Bestimmung, die eine Verbindung zu den Bilateralen Abkommen I herstellt. Dies bedeutet, dass in den Bereichen der Bilateralen I eine relevante Asymmetrie zwischen unseren vertraglichen Beziehungen zu den EFTA-Mitgliedstaaten einerseits und denjenigen der EG andererseits entstehen würde, indem der Rechtsbestand der Bilateralen I im Verhältnis der Schweiz zu Norwegen, Island und Liechtenstein weiterbestünde.
4.1.2 Nationales Recht
Mit einer Weiterführung des FZA entsteht kein Handlungsbedarf im Bereich der nationalen Gesetzgebung.47 Hingegen müssten bei einer Aufkündigung grundsätzlich für alle bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Genehmigung der Bilateralen I ge-
45 Das in den Bilateralen I enthaltene Forschungsabkommen war auf die Dauer der damals laufenden, 5. Forschungsrahmenprogramme (FRP) beschränkt. Der nun laufende Nachfolgevertrag zur Teilnahme an den 7. FRP (2007-2013) fällt nicht mehr unter die Guillotineklausel. Der EU-Beschlussentwurf zur Genehmigung des aktuellen Forschungsabkommens sieht allerdings vor, dass dieses bei einer Kündigung bzw. Nichtverlängerung eines der Abkommen der Bilateralen I nicht mehr erneuert werden soll.
46 SR 0.632.31
47 Vorbehalten werden müssen an dieser Stelle eventuelle Anpassungen des nationalen Rechts im Zuge allfälliger Aktualisierungen und Veränderungen des FZA.