Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten
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tens zum 30. April 2011 aufrechterhalten werden gegenüber den Ländern der EU-10, mit Ausnahme von Malta und Zypern, die der gleichen Regelung wie die Länder der EU-15 unterstehen.
2.1.1.1 Einwanderung aus der EU-15/EFTA11
Gegenüber den Staaten der EU-15 und der EFTA galten während den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten des FZA Kontingente. Diejenigen für Daueraufenthaltsbewilligungen (15'300 pro Jahr) wurden während der ganzen Übergangsphase jeweils voll und in kurzer Zeit ausgeschöpft. Anhand der Zahlen betreffend die Einwanderung zwecks ständigem Aufenthalt (Bewilligung B-EG/EFTA und Niederlassungsbewilligung C-EG/EFTA) lassen sich gleichwohl gewisse Auswirkungen des FZA aufzeigen: Wie die untenstehenden Tabellen zeigen, hat, mit Ausnahme eines festgestellten temporären Rückgangs im Verlauf des dritten Jahres, die Einwanderung aus der EU-15/EFTA von Personen ausländischer Nationalität mit einer Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung, erwerbstätig oder nicht, im Laufe der ersten fünf Jahre der Anwendung des FZA, d.h. zwischen Juni 2002 und Mai 2007, regelmässig zugenommen.
Andererseits wies die Einwanderung aus Drittstaaten die umgekehrte Tendenz auf: Während der ganzen Beobachtungsphase nach Inkrafttreten des FZA nahm sie ständig ab. Zudem wurden die für die erwerbstätigen Personen dieser Kategorie vorgesehenen Kontingente nicht ausgeschöpft. Insgesamt hat die Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung im Laufe der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten des FZA leicht abgenommen, um in den letzten beiden Jahren erneut zuzunehmen.
Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung (Staatsangehörige der EU-15/EFTA sowie von Drittstaaten)12
Juni 00 -Juni 01 -Juni 02 -Juni 03 -Juni 04 -Juni 05 -Juni 06 - Mai 01 Mai 02 Mai 03 Mai 04 Mai 05 Mai 06 Mai 07
EU-
15/EFTA 44'213 45'350 50'036 53'985 52'525 59'189 64'980
Drittstaa-
ten* 50'480 56'875 47'080 42'242 39'521 39'076 37'073
Total* 94'693 102'225 97'116 96'227 92'046 98'265 106'926 *: ohne EU-10
Die Einwanderung von erwerbstätigen Personen aus der EU-15/EFTA, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für weniger als ein Jahr sind (Bewilligung L-EG/EFTA), hat im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des FZA zugenommen, im Verlauf des zweiten und dritten Jahres abgenommen und während des vierten und fünften Jahres wieder zugenommen, ohne jedoch das Niveau vor dem Inkrafttreten des FZA wieder zu erreichen. Der Ausschöpfungsgrad dieser Kontingente betrug im letzten Jahr der Übergangsfrist annähernd 97 %. Die während der Periode Juni 2004 bis Mai 2005 festgestellte Abnahme erklärt sich teilweise durch das Inkrafttreten der Meldepflicht für Personen, die sich weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten.
Die Zunahme der Einwanderung von Kurzaufenthaltern aus Drittstaaten erklärt sich insbesondere durch die Beschäftigung von Stagiaires aus Osteuropa, zum Beispiel während der Erntezeit, für welche sogenannte „Sonderkontingente“ erteilt wurden.
11 Diese Daten stammen aus dem Observatorium zum Freizügigkeitsabkommen, dessen Analysen sich mit der Gesamtheit der Auswirkungen der Personenfreizügigkeit befassen. Alle Personen, die in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommen, sind in der Studie enthalten, nämlich die Staatsangehörigen der EU-15 und der EFTA. Da aus der EFTA nur eine verhältnismässig unbedeutende Anzahl Personen eingewandert ist, sind diese Werte auch ausschliesslich für das FZA mit der EU aussagekräftig.
12 Zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung gehören die Inhaber einer B- oder C-Bewilligung sowie die Personen, die mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen beantragen und sich somit länger als 12 Monate in der Schweiz aufhalten. Diese Zahlen betreffen sowohl Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige.