Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/107: Genehmigung der Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits · 33 Seiten

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den Zinsen zulasten des Bundes geführt. Bilaterale Abkommen, die eine beschleunigte Rückvergütung zwischen den Staaten vorsehen, haben es ermöglicht, die Situation zu verbessern.

Die obligatorische Versicherung für im Ausland Versicherte wird von den Schweizer Versicherern ohne grössere Schwierigkeiten gemeistert. Die Möglichkeit für gewisse Versicherte, die Befreiung von der Schweizer Krankenversicherung zu beantragen und für eine Versicherung in ihrem Wohnstaat zu optieren (Optionsrecht), ist zwar in der Anwendung für die Versicherer und Kontrollorgane komplex, funktioniert aber zur vollen Zufriedenheit der Betroffenen. Die Ausrichtung von Prämienverbilligungen für Versicherte, die im Ausland wohnen, hat keine Schwierigkeiten gebracht und auch nicht die anfänglich geschätzten Kosten nach sich gezogen (vgl. dazu 5.2).

2.2.3 Arbeitslosenversicherung

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung hat das FZA das Recht zum Export der Arbeitslosenentschädigung für maximal drei Monate und die Totalisierung der Versicherungsperioden eingeführt. Die Erfahrungen der ersten fünf Jahre der Anwendung des Abkommens haben gezeigt, dass die zusätzlichen Kosten unter Kontrolle geblieben sind und die Schätzungen nicht überschritten haben (vgl. dazu 5.2). Es entstand keine Welle von arbeitslosen Stellensuchenden: Zwischen Juni 2003 und 2006 suchten nur 400 arbeitslose Personen pro Jahr Arbeit in der Schweiz, und 750 Personen im Durchschnitt haben Arbeit in einem Land der EU gesucht (Leistungsexport).

2.2.4 Kinderzulagen

Die Koordination erlaubt es, den Staat zu bestimmen, der die Leistungspflicht zu tragen hat, wenn der Arbeitsstaat vom Wohnstaat abweicht. Ausgleichszulagen sind vorgesehen im Fall von Anspruchskonkurrenz in zwei oder mehreren Staaten, um so eine ungerechtfertigte Leistungskumulation zu vermeiden. Dieses System führte zweifellos zu einer gerechteren Verteilung der Lasten.

2.3 Diplomanerkennung

Die Diplomanerkennung ist eines der Instrumente, das die effektive Personenfreizügigkeit erlaubt. Es muss in Erinnerung gerufen werden, dass dieses System mehrere Besonderheiten aufweist. Erstens ist es technisch sehr komplex; es benötigt eine intensive Begleitung der verschiedenen betroffenen Behörden in der Schweiz und eine umfangreiche Information der Schweizer Bürger und Unternehmen. Für das gute Funktionieren ist zudem eine intensive Zusammenarbeit zwischen verschiedenen schweizerischen Stellen, mit den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unumgänglich. Zudem hat die Teilnahme am europäischen System zur Anerkennung von Qualifikationen auch eine besondere Bedeutung für die Schweizer Bildungsinstitutionen (vgl. nachstehend 2.3.3).

Die Diplomanerkennung betrifft nur die sogenannten reglementierten Berufe, d.h. diejenigen, für deren Ausübung im Empfangsstaat ein bestimmtes Diplom notwendig ist. Die Schweiz hat das sektorielle System der Anerkennung übernommen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Krankenpfleger, Architekten), das allgemeine System (die anderen Berufe) und die auf die Rechtsanwälte anwendbaren Richtlinien.

2.3.1 Interne Koordination

Die interne Koordination wurde sichergestellt zusammen mit den Vertretern der Kantone (Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK, Konferenz der Kantonsregierungen KdK, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie-