Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

elektronische Mautsysteme, die ohne den Einbau fahrzeugseitiger Geräte auskommen, gilt. Diese Richtlinie tangiert demzufolge weder das System der Klebe- noch der e-Vignette.

10 Die von Bundesrat bevorzugte Variante

Der Bundesrat will, dass der neue Netzbeschluss möglichst schnell herbeigeführt werden kann, um eine längere Phase der Unsicherheit bezüglich der künftigen Verantwortung für die neuen Netzteile zu vermeiden.

Er ist sich bewusst, dass

- das Klebevignettensystem bei der Bevölkerung und von den ausländischen

Fahrzeugführerinnen und -führern grundsätzlich gut akzeptiert wird,

- eine Kurzzeitklebevignette relativ zügig eingeführt werden kann und

- das Parlament anlässlich seinen Beratungen zum neuen Nationalstrassenab-

gabegesetz in den Jahren 2009 und 2010 eine Preiserhöhung sowie die Einführung einer Kurzzeitvignette oder einer e-Vignette diskutiert und verworfen hat.

Da sich die Ausgangslage aber seit der Erarbeitung des NSAG sowie den Beratungen im Parlament geändert hat, schlägt der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt eine Lösung in Form der Klebevignette vor. Die Jahresvignette soll auf 100 Franken erhöht und eine Zweimonatsvignette zu 40 Franken eingeführt werden. Dabei verkennt der Bundesrat nicht, dass das Erhebungssystem mittels Klebevignette im Vergleich zur e-Vignette Lücken aufweist, schwerfällig, im Betrieb teurer und eher ein „Auslaufmodell“ ist. So sind z.B. die Kontrollen um einiges schwieriger, personalaufwendiger, umständlicher und müssen unweigerlich an der Grenze sowie im Landesinnern intensiviert werden.

Die Vorteile der e-Vignette gegenüber der Klebevignette überwiegen zwar. Die Einführung eines e-Vignettensystems verlangt aber eine gross abgestützte Akzeptanz bei den Fahrzeugführerinnen und -führern. Ob diese heute vorhanden ist, will der Bundesrat mittels beigelegtem Fragebogen (vgl. Kapitel 13.1) in Erfahrung bringen. Dabei sind die bereits im Vorfeld der Erarbeitung des NSAG angesprochenen Befürchtungen der Bevölkerung im Bereich des Datenschutzes als bedeutend zu gewichten.

Dennoch möchte sich der Bundesrat nicht der technischen Entwicklung und der generellen Tendenz in Europa, die Abgabe mittels elektronischen Systems zu erheben, verschliessen. Er ist der Ansicht, dass in naher Zukunft auch in der Schweiz die Klebevignette durch die modernere e-Vignette zu ersetzen sei, um die Abgabe auf den Nationalstrassen erster und zweiter Klasse kostengünstig und effizient erheben zu können. Je nach Anklang der e-Vignette bei den Vernehmlassungsteilnehmern wird er daher diesbezüglich zu gegebener Zeit einen Gesetzesvorschlag erarbeiten und in die Vernehmlassung schicken.

11 Rechtliche Grundlagen

Die Bestimmungen stützen sich auf Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung.