Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

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7.1.7 Auswirkungen

7.1.7.1 Finanzielle Auswirkungen

auf den Bund

Mit der Einführung der Zweimonatsvignette müssen im Vorfeld vorwiegend bauliche Massnahmen an der Grenze (Verkauf) vollzogen werden. Solche Verkaufszonen lassen sich jedoch auch bei einem allfälligen Wechsel zur e-Vignette weiterverwenden. Diese einmaligen Investitionskosten belaufen sich schätzungsweise auf 10 Millionen Franken.

Die Preiserhöhung der Jahresvignette auf 100 Franken sowie die Einführung einer Zweimonatsvignette zu 40 Franken führen zu jährlichen Nettomehreinnahmen in der Grössenordnung von 302 Millionen Franken. Die Bruttogesamteinnahmen belaufen sich auf rund 675 Millionen Franken. Diese werden nach Artikel 86 Absatz 3 BV und den Bestimmungen des MinVG für den Strassenverkehr verwendet. Dem Bund stehen für die Bewirtschaftung der zu übernehmenden 400 Kilometer Nationalstrassen zusätzlich rund 272 Millionen Franken zur Verfügung.

Die jährlichen Betriebskosten erhöhen sich aufgrund der zwei zu produzierenden Vignettenarten, die vignettenstückzahlabhängige Entschädigung der Verkaufsstellen sowie der Intensivierung der Kontrollen um rund 14 Millionen auf schätzungsweise 55 Millionen Franken. Die Betriebskosten können jedoch je nach Anzahl verkaufter Vignette sowie der Intensität der Kontrollen variieren.

Mit der Intensivierung der Kontrolltätigkeit an der Grenze kann mit einem Anstieg der Busseneinnahmen gerechnet werden. Die Aufwendungen der Kontrollen sollten durch die im gleichen Zeitraum erzielten Mehreinnahmen kompensiert werden.

auf die Kantone

Durch die Einführung der Zweimonatsvignette werden insgesamt mehr Vignetten im Vergleich zum System mit nur einer Jahresvignette verkauft. Die Kantone bzw. ihre Verkaufspartner werden für jede von ihnen verkaufte Vignette entschädigt. Die Höhe der Entschädigung pro verkaufte Vignette wird in etwa dem heutigen frankenmässigen Ansatz entsprechen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kantone und deren Verkaufspartner mit gleich hohen oder sogar mit etwas höheren Verkaufseinnahmen rechnen können (vorausgesetzt, inländische Fahrzeugführerinnen und - führer werden ebenfalls vermehrt Kurzzeitvignetten kaufen).

Sofern die Kantone im Landesinnern die notwendigen Vignettenkontrolltätigkeiten intensivieren, können sie mit einer wesentlichen Erhöhung der Busseneinnahmen rechnen. Die jährlichen Mehrkosten für die zusätzlichen Kontrollen sollten durch die im gleichen Zeitraum erzielten Mehreinnahmen kompensiert werden.

10 Prozent der Nettomehreinnahmen aus der Vignettenerhöhung stehen den Kantonen als nicht werkgebundene Beiträge (Art. 4 Abs. 5 MinVG) zu. Der dergestalt an die Kantone fliessende Betrag entspricht per Saldo in etwa dem, was die Kantone als Kompensationsbetrag an die Mehrkosten des Bundes für die Umklassierung von knapp 400 Kilometern Kantonsstrassen zu Nationalstrassen leisten müssen. Für die einzelnen Kantone können sich aber durchaus Verwerfungen ergeben, indem die wegen dem neuen Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz zu leistenden Kompensationen im Ausmass der effektiv abgegebenen Hauptstrassen zu leisten sind, die Mehreinnahmen aus der Vignette aber nach einem andern Verteiler auf alle Kantone verteilt werden (Art. 26 - 31 MinVV13).

13 Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV, SR 725.116.21)