Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

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Der SFSV werden die Hälfte der Mineralölsteuererträge, die Erträge des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen sowie der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) zugerechnet. Im Jahre 2009 betrugen die zweckgebundenen Einnahmen, die der SFSV zugerechnet werden, rund 3,93 Milliarden Franken in die SFSV. Per Ende 2009 belief sich die Mineralölsteuer pro Liter Treibstoff auf rund 45 Rappen (letztmals angepasst im 1993), der Mineralölsteuerzuschlag pro Liter Treibstoff auf rund 30 Rappen (letztmals angepasst im Jahre 1974). Die Autobahnvignette kostet seit 1995 pro Jahr 40 Franken. Die SFSV weist seit 1982 eine ununterbrochene positive Rückstellung aus. Es ist damit zu rechnen, dass dies in absehbarer Zeit ändern wird und der SFSV ohne zusätzliche Einnahmen eine Unterdeckung droht.

Abbildung 3: Finanzflüsse Strassen auf Bundesebene für das Jahr 2009 in Millionen

Franken

Die SFSV ist technisch ausgestaltet als zweckgebundener Fonds im Eigenkapital des Bundes, welcher die zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer und der Autobahnvignette und die aufgrund des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer5 daraus finanzierten Ausgaben einander gegenüber stellt.

Die SFSV ist ausschliesslich ein buchhalterisches Instrument. Die damit erfassten Einnahmen und Ausgaben sind Bestandteile der Staatsrechnung und unterstehen insbesondere auch der Schuldenbremse. Die jährliche Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben erhöht oder vermindert den Saldo der kumulierten Einnahmenüberschüsse der zweckgebundenen Mittel der SFSV. Bei diesem Saldo handelt es sich um den Ausweis der für künftige zweckgebundene Ausgaben reservierten Überschüsse.

Der Infrastrukturfonds (IF) wird durch Einlagen aus der SFSV gespiesen. Die Differenz zu den übrigen aus der SFSV finanzierten Aufgaben ist aber, dass der IF über eine separate Rechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) verfügt. Einlagen in den IF werden als Ausgaben in der Staatsrechnung gebucht und der SFSV belastet. Sie belasten darum wie jede andere Bundesausgabe den Bundeshaushalt. Daraus ergibt sich, dass jede Zuteilung von Mitteln von der SFSV in den IF im Zeitpunkt der Verbuchung der Einlage „schuldenbremsewirksam“ ist und auch, dass jede Erhöhung der Einlagen in den IF die SFSV belastet und deshalb fallweise in Konkurrenz

5 Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2)