Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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8.1.3 Kontrolle
Bei der e-Vignette können die Kontrollen im fliessenden Verkehr durchgeführt werden. Die Gefahr der Staubildung besteht nicht.
Auf den abgabepflichtigen Strassen werden an verschiedenen, stark befahrenen Stellen Kontrollanlagen (Baken) aufgebaut. Dieses Vorgehen gleicht den LSVA-Kontrollen beim Schwerverkehr sowie den neu eingeführten Abschnittsgeschwindigkeitsmessungen. Beim System der e-Vignette werden die Kontrollschildnummern der Fahrzeuge mit einer Kamera erfasst. Die fotografierte Kontrollschildnummer wird umgehend ans Hintergrundsystem weitergeleitet, welches anhand der Registraturdatenbank überprüft, ob für die erfasste Kontrollschildnummer eine gültige Registrierung vorliegt. Ist dies der Fall, so wird der gesamte Kontroll-Datensatz sofort wieder gelöscht. Liegt jedoch keine gültige Registrierung vor, so werden die Daten weiter verarbeitet. Hierbei wird zwischen in- und ausländischen Fahrzeugen unterschieden. Inländischen Fahrzeughalterinnen und -haltern wird die Rechnung für die versäumte Registrierung inklusive Bussenbescheid per Post zugestellt. Bei ausländischen Fahrzeugen stellt sich das Problem, dass aufgrund der Rechtsordnungen zwischen der Schweiz und anderen Ländern eine direkte Zustellung der Bussenbescheide ins Ausland derzeit nicht möglich ist. Daher wird die Kontrollschildnummer mit den dazugehörigen Daten in einer so genannten „Black List“ gespeichert werden. Wird bei einer anderen Kontrolle z.B. anlässlich der Ein- oder Ausfahrt in/aus der Schweiz an über 100 Grenzübergängen mit einem mobilen Kontrollsystem oder anlässlich einer Strassenverkehrskontrolle durch die Polizei die Black List überprüft, hat der Fahrer an Ort und Stelle eine „Vignette“ zu lösen und gleichzeitig eine entsprechende Busse zu bezahlen.
8.1.4 Befürchtungen bezüglich Datenschutz
Das Thema Datenschutz ist in der heutigen medialen und digitalen Welt allgegenwärtig. Die Verwaltung von Datenbanken durch die Behörden wird oft als eine Einmischung in die persönliche Freiheit wahrgenommen, zumal eine Benutzung oder eine missbräuchliche Übertragung der erhobenen oder registrierten Daten befürchtet wird.
Der Datenschutz ist jedoch auf Stufe Bundesrecht breit geregelt. Das Bundesgesetz über den Datenschutz14 regelt die Verwendung von persönlichen Daten durch Private aber auch durch die Behörden. Diverse andere Bundesgesetze und Verordnungen regeln in ihrem Bereich zudem den Datenschutz.
Das Erhebungssystem der e-Vignette erfordert die Bearbeitung von verschiedenen Personendaten. Die Einführung eines solchen Systems bedingt eine detaillierte Regelung bezüglich Informationsverarbeitung. So werden namentlich folgende Aspekte speziell geregelt: Zweck und Inhalt des Hintergrundsystems, die Datensicherheit,
das Abrufverfahren für die Kontrollorgane, die Datenbekanntgabe sowie die Amtshilfe und Anzeigepflicht. Die Erhebung und das Bearbeiten von Personaldaten sind auf das Notwendigste beschränkt.
8.1.4.1 Erfasste Daten
Sämtliche Daten werden nach dem neusten Stand der Technik verschlüsselt und gesichert.
Kommt der Benutzer abgabepflichtiger Strassen seiner Abgabepflicht nach, so werden lediglich Daten bearbeitet, die kaum Rückschlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person zulassen. Bei den Daten, die bei der Registrierung zum Erwerb
14 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)