Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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7.3 Schwächen des Systems
- Die Kontrollen sind personalaufwendig und schwierig durchzuführen.
- Die Fahrzeuge müssen für die Kontrollen stark abgebremst bzw. in den Stillstand gebracht werden, weshalb es beim Grenzübertritt wie auch auf den Autobahnen und Autostrassen zu Staubildung kommen kann.
- Der Verkauf der Vignette wird umständlicher. So muss sich der Käufer zwischen zwei Vignettenarten entscheiden; das Verkaufsgespräch dauert daher unweigerlich länger, zuletzt muss die Zweimonatsvignette mit dem entsprechenden Tag gelocht werden.
- Die Verkehrssituation an der Grenze wird, auch wenn die neuen Verkaufszonen etwas nachgelagert sind, verschärft.
- Die neuen Verkaufszonen an der Grenze müssen um- bzw. gebaut werden.
7.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
(Es werden nur die zu ändernden oder neuen Artikel und Absätze aufgeführt. Das gesamte Nationalstrassenabgabegesetz ist unter BBl 2010 2083
[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/2083.pdf] abrufbar.)
7.4.1 Art. 6 Abgabebetrag und Rückerstattung
Absatz 1
Neu kann die Fahrzeugführerin bzw. der -führer zwischen einer Jahresvignette und einer Zweimonatsvignette wählen.
Die Jahresvignette kostet 100 Franken. Seit der Einführung der Vignette im Jahre 1985 ist dies erst die zweite Erhöhung. 1995 wurde der Preis der Vignette der Teuerung von 30 auf 40 Franken angepasst.
Die neue geschaffene Zweimonatsvignette kostet 40 Franken.
Absatz 2
Die Abgabe wird wie bis anhin nicht zurückerstattet.
7.4.2 Art. 7 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und 5 (neu)
Absatz 1
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Stückelung.
Absatz 4
Redaktionelle Anpassung.
Absatz 5
Die Zweimonatsvignette ist nicht gültig und darf daher für die Benutzung von Autobahnen/Autostrassen nicht verwendet werden, wenn sie nicht gelocht ist oder wenn sie nicht von einer ermächtigten Stelle (vgl. Art. 8a Abs. 2) gelocht wurde.
7.4.3 Art. 8 Geltungsdauer
Absatz 1
Bei der Jahresvignette wird die Berechtigungsdauer für die Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen von 14 Monaten beibehalten. Sie behält ihre Gültigkeit