Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Die überlappende Gültigkeitsdauer räumt den Benützern eine grosszügige Frist von zwei Monaten ein, während der sie den Jahresvignettenwechsel vornehmen können.
Absatz 2
Die Berechtigungsdauer für die Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen beträgt bei der Zweimonatsvignette zwei Monate im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 31. Januar des Folgejahres.
Absatz 3
Die Jahresvignette wie auch die Zweimonatsvignette des aktuellen Vignettenjahres können nur im Zeitraum vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des Kalenderjahres erworben werden.
7.4.4 Art. 8a Zweimonatsvignette
Absatz 1
Die Gültigkeitsfrist der Zweimonatsvignette beginnt mit dem Tag, der von einer autorisierten Person (Abs. 2) mittels Lochung in die Vignette gestanzt wird. Dabei muss der Vignettenkauftag nicht zwingend der Tag der ersten Benützung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse sein. Auf Wunsch der Fahrzeugführerin bzw. des -führers kann die Vignette auch auf einen speziellen Tag gelocht werden. Abgabepflichtige Nationalstrassen dürfen jedoch erst ab dem gelochten Tag benutzt werden.
Die Gültigkeitsfrist der Zweimonatsvignette endet nach zwei Monaten mit Ablauf jenes Tages, der nach seiner Zahl dem Lochungstag entspricht (z.B. Lochungstag = 15. März, Ablauf der Gültigkeitsdauer = 15. Mai). Fehlt jedoch dieser Tag im übernächsten Monat, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (z.B. Lochungstag = 31. Juli, Ablauf der Gültigkeitsdauer = 30. September).
Die Zweimonatsvignette kann jedoch nur vom 1. Dezember des Vorjahres bis
31. Januar des Folgejahres verwendet werden, ungeachtet, ob die 2 Monate am 31. Januar des Folgejahres abgelaufen sind (Art. 8 Abs. 2). Wird z.B. eine Zweimonatsvignette am 15. November gekauft und die Lochung erst auf den 10. Dezember verlangt, so kann diese Vignette nur bis zum 31. Januar des Folgejahres verwendet werden.
Absatz 2
Die Lochung der Zweimonatsvignette muss anlässlich des Erwerbs bei der Verkaufsstelle erfolgen. Nur das Personal der Zollverwaltung, der Kantone sowie der von den vorgenannten Behörden mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Dritten ist dazu befugt. Eine durch eine unbefugte Person gelochte Vignette ist ungültig und darf nicht zur Benutzung der abgabepflichtigen Nationalstrasse verwendet werden (vgl. Art. 7 Abs. 5).
7.4.5 Art. 9 Abs. 1 erster Satz
Die Jahresvignette wie auch die Zweimonatsvignette werden durch die Zollverwaltung herausgegeben.
7.4.6 Art. 14 Abs. 1
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme der Zweimonatsvignette in Artikel 8a.