Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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einer e-Vignette bearbeitet werden, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten:
- Kontrollschild: Herkunftsland, Kontrollschildtyp, Kontrollschildnummer, Fahr-
zeugart
- Gültigkeitszeitraum der e-Vignette
- Registrierungsdaten: Datum und Zeit der Registrierung, Registrierungsstelle,
Registrierungsart
- Mutationsdaten: Datum und Zeit der Mutation
- auf freiwilliger Basis kann eine e-Mailadresse für den Erhalt eines Erinne-
rungsmails vor Ablauf der Gültigkeit eingetragen werden.
Anlässlich von Kontrollen werden folgende Daten erfasst:
- Kontrollschild: Herkunftsland, Kontrollschildtyp, Kontrollschildnummer, Fahr-
zeugart
- Bild des Fahrzeugs
- Kontrolldaten: Datum und Zeit der Kontrolle, Kontrollstelle
Personenspezifische Daten werden nur ausnahmsweise bearbeitet, nämlich bei der strafrechtlichen Ahndung. Nur in solchen Fällen werden Personendaten (nämlich Name und Adresse, diese Angaben können anhand der Kontrollschildnummer von den Zulassungsstellen eruiert werden), das Bild des Fahrzeugs als Beweismittel sowie der Kontrollort und -zeitpunkt verarbeitet. Diese Angaben sind jedoch keine besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Erst wenn eine Strafverfolgung gegen die betroffene Person eröffnet wird, werden die Daten zu besonders schützenswerten Daten. In diesem Bereich unterscheidet sich die Kontrolle der e-Vignette nicht von einer Geschwindigkeitskontrolle.
8.1.4.2 Aufbewahrungsdauer
Grundsätzlich werden sämtliche Daten nur so lange aufbewahrt bzw. gespeichert, als sie für den Vollzug des NSAG benötigt werden. Damit sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen an das e-Vignettensystem erfüllt.
Die registrierten Daten werden automatisch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der e-Vignette vom Hintergrundsystem gelöscht.
Anlässlich der Kontrolle erfasste Daten werden wie folgt behandelt:
- Wurde die Abgabe für die erfasste Kontrollschildnummer bezahlt, so werden die
Kontrolldaten unverzüglich gelöscht.
- Wurde hingegen die Abgabe für die erfasste Kontrollschildnummer nicht be-
zahlt, so werden die Kontrolldaten in eine automatische Ahndungsliste/Black List aufgenommen. Sobald die Busse und die Abgabe bezahlt worden sind,
werden die Daten unverzüglich gelöscht. Kann die Abgabe und die Busse nicht erhoben werden (Fahrzeug fährt z.B. nie mehr in die Schweiz ein und es besteht kein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat), so werden die Daten spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist gelöscht.