Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

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- Die e-Vignette und die zeitliche Stückelung ist bei den ausländischen Fahrzeug-

führerinnen und -führern bereits bekannt (z.B. Ungarn, Österreich bei der Sondermaut usw.).

- Aufgrund der automatischen Kontrollen ist mit weniger Missbrauch vor allem bei

den ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führern zu rechnen.

- Die Kontrollen werden vorwiegend elektronisch mittels Kameras vollzogen. Sie

sind somit nicht personalaufwendig. Für die Ahndung von ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führern müssen hingegen an der Grenze ausgebildetes Personal eingesetzte werden.

- Die Fahrzeuge können in Fahrt via Kamera kontrolliert werden. Es ist mit keiner

Staubildung an der Grenze und auf den Autobahnen zu rechnen.

- Die Bussen werden direkt an die inländischen Fahrzeugführerinnen und -führer

per Post versandt. Ausländische Fahrzeugführerinnen und -führer können anlässlich der Ein-/Ausfahrt in/aus der Schweiz oder anlässlich von normalen Strassenverkehrskontrollen gebüsst werden.

- Ähnliche Systeme werden bereits bei der LSVA und bei den Geschwindigkeits-

abschnittskontrollen angewendet.

- Das e-Vignettensystem ist im Vergleich zur Klebevignette mit einer zeitlichen

Stückelung in den Betriebskosten günstiger, weil u.a. der Verkauf zum grössten Teil nicht mehr über die Verkaufsstellen erfolgen würde, sondern nur noch über das Internet.

8.3 Schwächen des Systems

- Die inländischen Fahrzeugführerinnen und -führer müssen sich an ein neues

System gewöhnen und müssen u.a. bzgl. Datenschutz und Datensicherheit überzeugt werden.

- Die Bestätigung, dass die Abgabe entrichtet worden ist, wird nicht mehr visuell

mittels Klebevignette erbracht, sondern nur noch digital. Dabei erhält die Fahrzeugführerin bzw. der -führer beim Kauf eine Quittung.

- Mit den europäischen Staaten besteht zum heutigen Zeitpunkt keine Rechtshilfe

im Bereich der Strassenfiskalität. Ausländische Fahrzeugführerinnen und - führer können nur anlässlich des Grenzübertritts (Ein-/Ausreise) oder einer Strassenverkehrskontrolle gebüsst werden. Dabei kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche ausländischen Delinquenten belangt werden können.

9 Verhältnis zum europäischen Recht

Das europäische Recht wird mit den Änderungen des NSAG nicht tangiert.

Die Europäische Union (EU) hat eine Richtlinie zur „Interoperabilität elektronischer Mautsysteme“15 verabschiedet. Diese Richtlinie dient dazu, eine technische Vereinheitlichung der Systeme, die fahrzeugseitig eingebaut werden, zu erreichen und bezieht sich explizit auf elektronische Mautsysteme in der Art, wie sie für die Erhebung leistungsabhängiger Verkehrsabgaben bereits benutzt werden bzw. geplant sind. In Artikel 1 Absatz 2 wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht für

15 Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft; ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 219/2009 vom 11. März 2009, ABl. 87 vom 31.3.2009, S. 109.