Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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zeigte auf, dass in der Schweiz grundsätzlich nur die Systeme einer Klebevignette oder einer elektronischen Vignette umgesetzt werden könnten.
5 Vorgeschlagene Lösungen
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bevölkerung und die ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führer das System der Klebevignette grundsätzlich gut akzeptieren, und dass sich das Parlament anlässlich seiner Beratungen zum neuen Nationalstrassenabgabegesetz in den Jahren 2009 und 2010 für die Beibehaltung der Klebevignette und gegen eine Preiserhöhung oder eine Einführung einer Kurzzeitvignette ausgesprochen hat. Aus diesem Grund unterbreitet der Bundesrat in dieser Vorlage nur einen Entwurf einer Gesetzesänderung basierend auf der Klebevignette. Dieser sieht eine Preiserhöhung der Jahresvignette auf 100 Franken mit gleichzeitiger Einführung einer Zweimonatsvignette zu 40 Franken vor (Details siehe Kapitel 7).
Die Ausgangslage hat sich seit der Erarbeitung des NSAG sowie den Beratungen im Parlament geändert. Mit der Schaffung des neuen NSAG wurde einzig der Verfassungsauftrag erfüllt, wonach alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen seien. Bis anhin waren die massgebenden Bestimmungen zur Autobahnvignette mit Ausnahme der BV-Bestimmung nur auf Verordnungsstufe geregelt. Die hier vorgeschlagenen notwendigen Anpassungen des NSAG basieren jedoch auf der Grundlage, dass der Bund zusätzlich 400 Kilometer Nationalstrassen übernehmen soll und somit auch für deren Betrieb und Unterhalt verantwortlich sein wird. Zudem wurde die Erhöhung des Vignettenpreises auch in einem parlamentarischen Vorstoss gefordert (Motion 09.3529 Hany „Preiserhöhung für die Autobahnvignette“). Aufgrund dieser neuen Situation und der klaren Tendenz in Europa zur elektronischen Erhebung von Strassenabgaben möchte es der Bundesrat nicht unterlassen, anlässlich dieser Vernehmlassung ein neues elektronisches Erhebungssystem vorzustellen (ohne Gesetzesentwurf). Bei der e-Vignette (Details siehe Kapitel 8) wird die Kontrollschildnummer in einer Datenbank registriert. Die Vignette ist dabei nicht mehr physisch, sondern nur noch virtuell vorhanden. Die Kontrollen erfolgen hauptsächlich mittels Kamerasystemen.
Den Vernehmlassungsteilnehmern wird mittels Fragekatalog (siehe Kapitel 13.1) ermöglicht, sich konkret zu den einzelnen Erhebungssystemen äussern zu können.
In den nachfolgenden Kapiteln werden die für die Schweiz möglichen Erhebungssysteme näher vorgestellt und deren Schwächen und Stärken gegenübergestellt:
- „Jahresvignette und Zweimonatsvignette in Form der Klebevignette“
(vgl. Kapitel 7)
- „Jahresvignette und Zweimonatsvignette in Form der e-Vignette“
(vgl. Kapitel 8)
6 Gesetzesanpassung
Bei sämtlichen vorgestellten Erhebungssystemen müssen mehr oder weniger grosse Gesetzesanpassungen des noch nicht in Kraft gesetzten NSAG vorgenommen werden.
Wird das System der Klebevignette (vgl. Kapitel 7) beibehalten, so muss in jedem Fall die Abgabehöhe angepasst sowie die Dauer und der Preis der Kurzzeitvignette geregelt werden.