Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

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heitlich für die beantragte Anpassung des Netzbeschlusses aus. Hingegen lehnten die meisten Kantone die vorgeschlagene Kompensationslösung dezidiert ab.

Daraufhin fanden Gespräche zwischen den Departementsvorstehern des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie den Präsidenten der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Finanzdirektorenkonferenz (FDK)

und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) statt. Es wurde dabei grundsätzlich eine Einigung für eine Lösung „Modell Teilkompensation“ erzielt, welche in der Folge im Rahmen einer Arbeitsgruppe umgesetzt und den Kantonen im Sommer 2010 zur Anhörung unterbreitet wurde.

Im Nachgang zu dieser Anhörung hat der Bundesrat im Rahmen einer Verständigungslösung zwischen Bund und Kantonen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), dem Konsolidierungsprogramm 2012/2013 und der Anpassung des Netzbeschlusses die Kompensationsfrage nochmals überprüfen lassen. Diese Überprüfung ist inzwischen abgeschlossen und die Höhe der Kompensation auf rund 30 Millionen Franken – entsprechend dem Betrag der bisher vom Bund für die von den Kantonen abzutretenden Hauptstrassen ausgeschütteten Beiträge – festgelegt worden. Offen ist damit aber die Finanzierung der dem Bund durch die Aufnahme der neuen Nationalstrassenstrecken entstehenden Mehrkosten in der Höhe von rund 275 Millionen Franken. Aufgrund der Vorgabe, die Anpassung des Netzbeschlusses haushaltneutral zu gestalten, ist es unumgänglich, die fehlenden Mittel durch eine Erhöhung der Einnahmen zu beschaffen. Dies ist grundsätzlich über den Weg der Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags möglich oder aber mittels Mehreinnahmen bei der Autobahnvignette.

Die Autobahnvignette berechtigt zur Benutzung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse. Durch die Anpassung des Netzbeschlusses wird das Nationalstrassennetz um rund 400 Kilometer verlängert; davon wird schon beim Inkrafttreten des Netzbeschlusses ein Teil dieser Strecken Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sein. Mit den auf einzelnen Strecken schon heute von den Kantonen geplanten Ausbauten wird dieser Anteil noch grösser werden. Am 19. Januar 2011 hat der Bundesrat daher entschieden, dass die dem Bund entstehenden Mehrkosten über eine Erhöhung des Preises der Autobahnvignette finanziert werden sollen. Gleichzeitig mit der Preiserhöhung soll neu eine Kurzzeitvignette geschaffen werden. Der Bundesrat will aber die zusätzlichen Mittel nicht auf Vorrat erheben, sondern erst dann, wenn dies auf Grund der Entwicklung der SFSV unumgänglich wird. Er beantragt deshalb eine Regelung, wonach die Preiserhöhung für die Vignette erst in Kraft tritt, wenn die Rückstellung der zweckgebundenen Mittel in der SFSV unter den Betrag von 1 Milliarde Franken fällt. Aus heutiger Sicht dürfte dies ca. 2015 der Fall sein.

Da im Rahmen der Vernehmlassung zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz vom 2. Juli 2008 bis 15. Oktober 2008 die Frage einer Preiserhöhung der Autobahnvignette nicht enthalten war, führt der Bundesrat vorliegend für diesen Teil der Botschaft eine Zusatzvernehmlassung nach den Bestimmungen des Vernehmlassungsgesetzes11 durch.

11 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG, SR 172.061)