Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten
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Die Einführung der e-Vignette (vgl. Kapitel 8) verlangte eine etwas umfangreichere Anpassung des NSAG. Aufgrund der Komplexität des Systems und der Unsicherheit, ob die Bevölkerung ein elektronisches Erhebungssystem akzeptieren würde, wird im jetzigen Zeitpunkt auf einen konkreten Änderungsentwurfs verzichtet.
7 Jahresvignette und Zweimonatsvignette in Form der Klebevignette
7.1 Fakten
7.1.1 Abgabeform
Die Abgabe wird in Form einer Jahresvignette und einer Zweimonatsvignette entrichtet. Als Nachweis der Bezahlung dient die Klebevignette, welche am jeweiligen Fahrzeug gut sichtbar angebracht werden muss. Die Jahresvignette ist wie beim heutigen System vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig und kostet 100 Franken. Mit der Zweimonatsvignette dürfen abgabepflichtige Strassen für zwei Monate zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres benutzt werden. Sie kostet 40 Franken. Deren Gültigkeitsfrist beginnt mit dem Tag, der mittels Lochung in die Vignette gestanzt wird. Der Vignettenkauftag muss nicht zwingend der Tag des Fahrantritts sein; die Vignette kann auch auf einen speziellen Tag gelocht werden. Die Gültigkeitsfrist der Zweimonatsvignette endet nach zwei Monaten mit Ablauf jenes Tages, der nach seiner Zahl dem Lochungstag entspricht (z.B. Lochungstag = 15. März, Ablauf der Gültigkeitsdauer = 15. Mai). Fehlt jedoch dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (z.B. Lochungstag = 31. Juli, Ablauf der Gültigkeitsdauer = 30. September).
Die Vignette ist wie bis anhin fahrzeuggebunden, weshalb eine Übertragung von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten bleibt. Andernfalls muss mit erheblichen Mindereinnahmen gerechnet werden, da z.B. ausländische Reisende die für die Ferien gekaufte Vignette via Internet oder im Freundeskreis weiterverkaufen würden.
7.1.2 Verkauf
Die Vignetten werden von der Zollverwaltung herausgegeben. Sie können im Inland wie bereits mit dem heutigen System bei den bekannten Verkaufsstellen (Post,
Tankstellenshops, Autogewerbe usw.) bezogen werden. Für den Verkauf an der Grenze und im Ausland ist weiterhin die Zollverwaltung zuständig. Dabei übernehmen von der Zollverwaltung ausgewählte Partner (Automobilclubs, Touristenbüros usw.) vor Ort im Ausland den Verkauf.
Aufgrund der Einführung einer zeitlichen Stückelung muss davon ausgegangen werden, dass vermehrt ausländische Fahrzeugführerinnen und -führer die Zweimonatsvignette nicht mehr im Ausland, sondern direkt an der Grenze beziehen werden. Obschon die Zweimonatsvignette auf ein bestimmtes Datum gelocht werden kann, werden ausländische Fahrzeugführerinnen und -führer im Gegensatz zu den
schweizerischen von der Vorlochung wohl weniger Gebrauch machen. Je nach Grund der Reise, Reisestart, Verkehrsaufkommen oder Entfernung zur Schweizer Grenze ist es für die ausländischen Touristen schwierig, im Voraus das genaue Datum der ersten Benützung der abgabepflichtigen Strassen zu bestimmen. Beim heutigen System mit nur einer jährlichen Gültigkeitsdauer ist es dem Reisenden egal, ob er nun zwei Tage vor oder nach dem geplanten Datum in die Schweiz einreist. Die ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führer werden daher die Vignette „justin-time“ an der Grenze erwerben wollen. Dies hat zur Folge, dass vorwiegend bei den Autobahngrenzübergangsstellen spezielle Verkaufszonen errichtet werden