Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

zu den übrigen Aufgaben der SFSV steht. Diese Konkurrenzsituation regelt Artikel 2 Absatz 3 des Infrastrukturfondsgesetzes6.

1.5 Nationalstrassenabgabe

Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe (NSA) ist seit deren Einführung im Jahre 1985 Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe bilden Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung, zur Zeit noch die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung7, welche vorsehen, dass Artikel 36quinquiesder alten Bundesverfassung in ein Bundesgesetz überführt werden muss und bis zu dessen Schaffung gültig bleibt, sowie die aktuelle Nationalstrassenabgabe-Verordnung8.

Per 19. März 2010 hat das Parlament das neu geschaffene Nationalstrassenabgabegesetz9 verabschiedet, welches der Bundesrat auf den 1. Dezember 2011 mit der überarbeiteten NSAV in Kraft zu setzen beabsichtigt.

Die Aufwendungen für die Nationalstrassen nehmen aber auch teuerungsbedingt kontinuierlich zu. Diese Teuerung auf der Ausgabenseite wurde auf der Einnahmeseite seit geraumer Zeit nicht mehr ausgeglichen. Die Autobahnvignette wurde im Jahr 1985 eingeführt. Sie kostete damals 30 Franken. Dieser Preis wurde im 1995 auf 40 Franken angehoben. Zum Ausgleich der seit 1995 aufgelaufenen Teuerung müsste die Vignette heute rund 45 Franken kosten.

1.6 Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz

Im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz10 haben die eidgenössischen Räte 1960 die Strassenverbindungen von nationaler Bedeutung festgelegt. Die damaligen Planungen entsprechen nicht mehr in allen Belangen den heutigen und künftigen Bedürfnissen. Deshalb hat der Bundesrat im Rahmen der Erarbeitung des Sachplans Verkehr eine umfassende Überprüfung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz (Netzbeschlusses) vorgenommen.

Im Sachplan Verkehr hat der Bundesrat Kriterien bestimmt, welche ein Netzteil von nationaler Bedeutung erfüllen muss (vgl. Kapitel 1.2). Die Anwendung dieser Kriterien gewährleistet eine einheitliche und in sich konsistente Festlegung des Nationalstrassennetzes.

Die Überprüfung des Nationalstrassennetzes bestätigte dieses weitestgehend. Einzige Ausnahme ist der Abschnitt der N4 zwischen Schaffhausen und Bargen. Dieser soll aus dem Nationalstrassennetz entlassen werden. Die Überprüfung zeigte aber auch, dass das Nationalstrassennetz die heutigen und künftigen Bedürfnisse der mittelstädtischen Agglomerationen und von peripherer gelegenen Landesteilen nicht mehr in ausreichendem Masse erfüllt. Daher sollen Strassenverbindungen im Umfang von rund 400 Kilometern neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Es handelt sich dabei weitestgehend um bereits bestehende Strassenverbindungen.

6 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG, SR 725.13) 7 AS 1999 2556 8 Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 1994 (NSAV, SR 741.72) 9 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG, BBl 2010 2083) 10 Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz (SR 725.113.11)