Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
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wendung darstellen, aus ausserfiskalischen Gründen jedoch in gewissem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Massgebend sind dabei die in der jeweiligen Steuerperiode effektiv angefallenen Kosten, die vom Gesetzgeber bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als abzugsberechtigt erklärt werden. Je nachdem wie im Gesetz die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt werden, können bei einer Ausgestaltung als anorganischer Abzug nicht nur die erwerbstätigen Eltern, sondern auch jene Eltern, die erwerbsunfähig oder in Ausbildung sind, Kinderbetreuungskosten abziehen.
Der Bundesrat schlägt daher vor, den Abzug für die effektiven Kosten der Fremdbetreuung von Kindern als anorganischen Abzug mit einer Obergrenze von 12'000 Franken im DBG zu konzipieren.
Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung sollte der Abzug für die Fremdbetreuungskosten zwingend sowohl für die direkte Bundessteuer als auch im Steuerharmonisierungsgesetz verankert werden und an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Bei der Festlegung des Maximalbetrages sind die Kantone allerdings frei.
3.2.3.2.3 Auswirkungen
Von einem Abzug für die Fremdbetreuungskosten der Kinder profitieren erwerbstätige, erwerbsunfähige oder sich in Ausbildung befindende Alleinerziehende und Zweiverdienerehepaare mit minderjährigen Kindern bis zu einer festzusetzenden Altersgrenze. Keine steuerliche Entlastung erfahren hingegen die Einverdienerehepaare und Familien mit Kindern, die ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Haushalte mit Kindern (Haushalte von Verheirateten und von Alleinerziehenden), die wegen eines zu tiefen Einkommens heute schon keine direkte Bundessteuer bezahlen, können vom Kinderbetreuungsabzug nicht profitieren (vgl. dazu die ersten beiden Absätze von Ziff. 2.2.2).
Abzüge von der Bemessungsgrundlage verringern den effektiven durchschnittlichen Steuersatz (Verhältnis von Steuer und Bruttoeinkommen) bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich je nach Höhe des Einkommens der Steuerpflichtigen unterschiedlich stark. Es gelten die analogen Aussagen wie beim Kinderabzug unter Ziff. 3.2.2.
Mit dem Abzug der Fremdbetreuungskosten der Kinder wird der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung und Verzicht auf Erwerbstätigkeit einerseits und Erwerbstätigkeit mit
Fremdbetreuung der Kinder anderseits steuerlich weniger verzerrt als heute. Wenn der Abzug eine Obergrenze vorsieht, die zumindest bei einem Teil der Betroffenen unter den effektiven Fremdbetreuungskosten liegt, wird keine vollständige Entscheidungsneutralität erreicht. Dennoch bewirkt die Massnahme eine höhere Erwerbsbeteiligung insbesondere bei den Müttern. Ausserdem können Spezialisierungsvorteile besser ausgeschöpft werden. Dabei haben Frauen, die auf dem Arbeitsmarkt einen Lohn erzielen können, der über den Kosten der Fremdbetreuung der Kinder liegt, einen Anreiz, auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es vorteilhaft, dass gerade solche gut qualifizierten Frauen sich in der Marktproduktion einbringen und so einen zusätzlichen Wachstumsbeitrag leisten. Insgesamt wirkt sich die Massnahme also positiv auf das Wirtschaftswachstum aus. Durch die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf könnte auch die Geburtenrate etwas ansteigen.
Je höher der zulässige Abzug für die Fremdbetreuungskosten der Kinder angesetzt wird (z.B. im DBG 18'000 Franken statt 12'000 Franken), desto besser wird das Kriterium der Entscheidungsneutralität erfüllt, und desto weniger wird bei den Eltern mit Kindern das Arbeitsangebotsverhalten durch die Steuern verzerrt. Die vorgenannten volkswirtschaftlichen Vorteile werden dadurch somit verstärkt. Das zu erwartende höhere Arbeitsvolumen und die