Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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so dass der Ist-Zustand am Ende der Steuerperiode nicht unbedingt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während des Jahres wiedergibt. Bei der Abklärung, ob ein Konkubinatsverhältnis besteht oder nicht, wären die Steuerverwaltungen auf die Aussagen der Steuerpflichtigen angewiesen. Eine wirksame und/oder flächendeckende Kontrolle ist mangels Registrierung der Konkubinatspaare nicht möglich. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, die Anwendung des Verheiratetentarifs auf die „echt Alleinerziehenden“ zu beschränken. Damit wird auch gleichzeitig verhindert, dass es für Alleinerziehende im Konkubinat zu Mehrbelastungen gegenüber dem status quo führen kann. Infolge der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Sofortmassnahmen bei der direkten Bundessteuer haben Ehepaare im Übrigen Anspruch auf den Verheiratetenabzug und sind damit steuerlich besser gestellt als Alleinerziehende mit demselben Einkommen.

4.3.2 StHG

Der Bundesrat schlägt nicht zuletzt auch auf Grund der Forderung verschiedener Kantone vor, in Artikel 11 Absatz 1 StHG die entsprechende Passage (Satz 2 und 3) betreffend Alleinerziehende ersatzlos zu streichen. Damit wird der vom Bundesgericht gerügte verfassungswidrige Eingriff in die Tarifhoheit der Kantone beseitigt. Die Kantone werden hinsichtlich der Ausgestaltung somit frei sein, haben allerdings die Schranken der Bundesverfassung und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten. Das StHG äussert sich damit nur noch zu den Belastungsrelationen zwischen den verheirateten Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und den allein stehenden Steuerpflichtigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1).

5 Besteuerung der getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge

5.1 Geltendes Recht und Änderungsbedarf

Im DBG kann grundsätzlich derjenige Elternteil den Kinderabzug beanspruchen, bei welchem das unmündige Kind wohnt (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG). Diesem wird auch der Tarif für Verheiratete gewährt (Art. 214 Abs. 2 DBG). Die Zuteilung des Kinderabzugs sowie des anzuwendenden Tarifs wird im Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000 „Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge durch getrennte oder geschiedenen Eltern“ weiter ausgeführt. Für jene Fälle, bei welchen sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet und in der Regel keine Beiträge von einem Elternteil an den anderen für den Unterhalt des Kindes fliessen, sieht das Kreisschreiben vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Zuteilung des Kinderabzugs und für die Gewährung des Verheiratetentarifs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen

Betreuung übernimmt, werden der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung.

Mit der überwiesenen Motion Parmelin (05.3319) wird verlangt, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen.

5.2 Vorschlag des Bundesrates

Haben sich die Eltern bei der Scheidung oder gerichtlichen Trennung in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Vertei-