Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
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Der Bundesrat will mit der Reform im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebots der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Gleichbehandlung der Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen, und jenen, die ihre Kinder fremd betreuen, erreichen und damit auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mehr Nachachtung verschaffen. Als zielgerichtetste Massnahme erachtet er dabei die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges auf Bundes- und Kantonsebene.
3.2.3.2 Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges
3.2.3.2.1 Geltendes Recht
Für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte ist im DBG kein Abzug vorgesehen. Die Kantone können hingegen gestützt auf eine im StHG verankerte Übergangsbestimmung bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung einen Abzug von den steuerbaren Einkünften für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten weiterführen oder neu einführen (Art. 72c StHG). Zum heutigen Zeitpunkt gewähren 24 Kantone in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Abzug für die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern.
Des Weiteren ermöglicht der Kanton Zug einen Pauschalabzug für die Eigenbetreuung von Kindern. Diesbezüglich sind zwei parlamentarische Motionen hängig (Motion Haller 08.3896 "Eigen- und Fremdbetreuung bei der direkten Bundessteuer" und Motion von Rotz 08.3890 "Keine steuerliche Diskriminierung der familieninternen Kinderbetreuung"), welche in der Entlastung von Familien mit Kindern weiter gehen, als der Vorschlag des Bundesrates.
Demnach sollen Eltern, welche ihre Kinder selber betreuen, ebenfalls von einem
angemessenen Abzug für die eigenen Betreuungsleistungen profitieren. Die beiden
Motionen werden gegenwärtig vom Bundesrat geprüft.
3.2.3.2.2 Ausgestaltungsmöglichkeit und Vorschlag des Bundesrates
Eine Möglichkeit besteht, die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder als Gewinnungskosten (Berufsauslagen) zu konzipieren. Im geltenden Recht können als Gewinnungskosten zwar stets die effektiven Kosten ohne Begrenzung nach oben oder aber ein Pauschalbetrag abgezogen werden. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug für die Kinderfremdbetreuung nach oben beschränkt wird - beispielsweise höchstens 18'000 Franken -, so dass „Luxusbetreuungen“ nicht steuerlich berücksichtigt werden müssen. Da als Berufsauslagen nur die Aufwendungen zur Erzielung des Erwerbseinkommens gelten,
könnten bei einer Ausgestaltung des Abzuges als Gewinnungskostenabzug diejenigen Eltern, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, keine Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Obwohl die durch die Fremdbetreuung der Kinder entstandenen Kosten eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, gelten sie nach konstanter bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen. Dies deshalb, weil sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Erwerbstätigkeit stehen. Sie bilden vielmehr die Voraussetzung, damit überhaupt eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Es sind somit typische Aufwendungen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Es handelt sich mit anderen Worten um fixe Kosten, die unabhängig von einer konkreten, an einem bestimmten Ort ausgeübten Erwerbstätigkeit anfallen.
Der Kinderbetreuungsabzug sollte daher als so genannter anorganischer Abzug konzipiert werden. Solche werden für besondere Aufwendungen gewährt, die an sich Einkommensver-