Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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Denkbar wäre aber auch, den Verheiratetentarif nur noch den Ehegatten zu gewähren. Für die alleinerziehenden Steuerpflichtigen könnte ein Alleinerzieherabzug eingeführt werden. Eine solche Lösung kann - je nach Ausgestaltung und Einkommenskategorie - für die tatsächlich Alleinerziehenden im Vergleich zum geltenden Recht zu einer Mehrbelastung oder aber zu einer zusätzlichen Entlastung führen.

Konkubinatspaare mit Kindern sind weniger einem Armutsrisiko ausgesetzt als die tatsächlich Alleinerziehenden. Sie profitieren in der Regel von den Synergieeffekten eines Zweielternhaushaltes. In steuerlicher Hinsicht sind sie nach geltendem Recht im Vergleich zu den verheirateten Paaren mit Kindern privilegiert, weil je nach Konstellation ein oder sogar beide Partner vom milderen Tarif und den Kinderabzügen profitieren können, ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Diese Privilegierung könnte beseitigt werden, indem die Anwendung des Verheiratetentarifs ausschliesslich den tatsächlich Alleinerziehenden zukommt.

4.2.2 StHG

Im StHG besteht dieselbe materielle Rechtslage wie im DBG, weshalb grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.2.1) verwiesen werden kann.

Hinzu kommt aber, dass die geltende Regelung gemäss Bundesgericht in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone eingreift.

Die KHSt empfiehlt Art. 11 Abs. 1 StHG so anzupassen, dass eine angemessene Reduktion der Besteuerung für Alleinerziehende möglich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die im geltenden Recht in Artikel 11 Absatz 1 StHG verwendete Terminologie „gleiche Ermässigung“ durch „angemessene Ermässigung“ ersetzt werden sollte. Diese Terminologie entspricht jedoch derjenigen des ersten Satzes, welcher für die Verheirateten ebenfalls eine „angemessene Ermässigung“ vorsieht. Dies könnte so ausgelegt werden, dass sich dadurch nichts ändern würde und für Alleinerziehende weiterhin die gleiche (tarifliche) Ermässigung wie für Verheiratete gewährt werden muss. Denkbar wäre auch die heutige Terminologie zu ersetzen wie sie in der Parlamentarischen Initiative Lauri (04.450) vorgeschlagen wurde:

„…eine vergleichbare, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasste Ermässigung …“. Materiell wäre dies mit einer Streichung des Artikels 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 identisch.

Denn damit wäre es den Kantonen überlassen, auf welche Weise sie die Alleinerziehenden gegenüber den Alleinstehenden entlasten wollen. Schranken werden den Kantonen dabei durch das verfassungsmässige Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt.

4.3 Vorschlag des Bundesrates

4.3.1 DBG

Der Bundesrat schlägt vor, den Alleinerziehenden bei der direkten Bundessteuer weiterhin den Verheiratetentarif zu gewähren. Das Ersetzen des Verheiratetentarifs durch einen entsprechenden Abzug für Alleinerziehende, der keine Mehrbelastungen zur Folge hat, führt zu keinen Vorteilen. Eine Einschränkung des heutigen Rechts auf „echt Alleinerziehende“ wäre denkbar. In der heutigen Zeit gibt es jedoch unterschiedliche Konkubinatstypen. So ist es durchaus möglich, dass eine alleinerziehende Person zwar in einem Konkubinat lebt, jedoch finanziell keine Synergieeffekte hat, weil der Konkubinatspartner nichts an die Haushaltskosten beiträgt. Auch gibt es dauerhafte und weniger dauerhafte Konkubinatsbeziehungen,