Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
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henden vorwiegend mit unterschiedlichen Tarifen – dem so genannten Doppeltarif – Rechnung getragen wird. Die Kinderkosten werden zudem mit kinderrelevanten Abzügen berücksichtigt. Der Tarif ist als Doppeltarif mit einem Grundtarif und einem milderen Verheiratetentarif ausgestaltet. Der Grundtarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Verheiratetentarifs nicht erfüllt sind.
Der mildere Verheiratetentarif gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.
3.3.2 Einführung eines dritten Tarifs
3.3.2.1 Allgemeines
Den Kinderkosten kann nicht nur mit Abzügen, sondern auch mit dem Tarif Rechnung getragen werden, indem die kinderrelevanten Abzüge durch einen neuen, dritten Tarif ersetzt bzw. ergänzt werden.
Bei Einführung eines dritten Tarifs würden dabei alleinstehende Personen weiterhin zum geltenden Grundtarif, verheiratete Personen ohne minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zum geltenden Verheiratetentarif besteuert werden. Alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die im geltenden Recht Anspruch auf den Verheiratetentarif und den Kinderabzug haben (verheiratete Eltern und Alleinerziehende), würden neu zum dritten und mildesten Tarif besteuert. Fällt die Unterhaltspflicht für das Kind weg, werden die Eltern wieder zum Grundtarif oder, wenn sie verheiratet sind, zum Verheiratetentarif besteuert.
3.3.2.2 Ausgestaltungsmöglichkeit und Auswirkungen
Bei der Ausgestaltung des Tarifs bestehen beliebig viele verschiedene Möglichkeiten. Einige davon seien skizziert:
• Tarifstreckung durch breitere Tarifstufen: Eine erste Möglichkeit besteht darin, den
neuen Tarif zu konstruieren, indem die Tarifstufen des bisherigen Tarifs für Verheiratete um einen (fixen) Faktor gestreckt werden. Die Grenzsteuersätze steigen dabei langsamer an als beim Tarif für Verheiratete. Infolgedessen resultiert bei gleichem Einkommen auch eine tiefere Durchschnittsbelastung als im Tarif für Verheiratete. Dank der Streckung der Tarifstufen fallen viele Steuerpflichtige eine Tarifstufe nach unten, so dass ihre Grenzsteuerbelastung ebenfalls abnimmt. Dadurch werden die Arbeitsanreize positiv beeinflusst. Bei breiten Tarifstufen kann es aber trotz der tieferen Durchschnittsbelastung durchaus sein, dass manche Steuerpflichtige in dieser Tarifstufe verbleiben und somit nicht von einem tieferen Grenzsteuersatz profitieren.
• Tarifstreckung durch einen höheren Freibetrag: Ein Spezialfall der Tarifstreckung im
Rahmen eines dritten Tarifs stellt eine Variante dar, bei welcher der Freibetrag erhöht wird, während die durch die Grenzsteuersätze definierten Tarifstufen oberhalb des Freibetrages unverändert bleiben. Mit dem höheren Freibetrag setzt die Steuerbelastung erst bei einem höheren Einkommen ein. Dadurch sinkt die Durchschnittsbelastung für alle Steuerpflichtigen, die bisher eine Steuer geschuldet haben. Durch den höheren Freibetrag werden gegenüber dem Status quo zusätzliche Steuerpflichtige vollständig von der direkten Bundessteuer befreit. Indem sich die Entlastung im Freibetrag konzentriert, verteilt sie sich auf alle Steuerpflichtigen, die bisher eine Steuer zu entrichten hatten. Demgegenüber profitieren bei der Variante mit der Tarifstreckung durch brei-