Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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2.1.2 Kantonale Steuergesetze

Fast alle Kantone sehen für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, Kinderabzüge von der Bemessungsgrundlage vor (vgl. dazu Art. 9 Abs. 4 StHG). Die Abzüge unterscheiden sich allerdings in der Ausgestaltung und in der Höhe des Betrages. Einige Kantone gewähren je nach Alter des Kindes abgestufte Abzüge.

Zudem sehen gegenwärtig 24 Kantone einen Abzug für die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern in unterschiedlicher Ausgestaltung vor. (Abzugshöhe der Kantone siehe unter:

http://www.estv.admin.ch/d/dokumentation/publikationen/dok/steuermaeppchen/kind-be.pdf) Keinen Abzug gewähren zurzeit die Kantone SZ und TI. Zum überwiegenden Teil können die nachgewiesenen Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte bis zu einem bestimmten Maximalbetrag abgezogen werden. In einigen Kantonen werden sämtliche effektiven Kosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen. Diejenigen Kantone, die den Abzug betragsmässig limitieren, sehen einen maximalen Abzug von durchschnittlich rund 5'000 Franken vor. Auch die Altersgrenze, bis zu welcher eine Drittbetreuung eines Kindes steuerlich berücksichtigt wird, sowie die Anspruchsberechtigung sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Die Altersgrenze variiert beispielsweise zwischen 12 und 16 Jahren.

2.2 Reformziele

2.2.1 Stossrichtungen

Der Bundesrat will mit der Reform die horizontale Steuergerechtigkeit verbessern. Steuerpflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollen steuerlich gleich belastet werden.

y Bei der ersten Stossrichtung steht dabei die Verbesserung der horizontalen

Steuergerechtigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder im Vordergrund.

Steuerpflichtige, die mit Kindern leben oder diese in ihrer Ausbildung finanziell unterstützen, weisen im Verhältnis zu Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen aber ohne derartige Verpflichtungen eine geringere Leistungsfähigkeit auf. Diesem Unterschied ist Rechnung zu tragen, indem im Rahmen der ersten Stossrichtung die generelle steuerliche Entlastung von Eltern mit Kindern ausgedehnt werden soll.

y Bei der zweiten Stossrichtung sollen auch erwerbstätige Eltern, welche ihre Kinder fremd

betreuen lassen, und Haushalte, bei denen mindestens ein Elternteil die Kinder selbst betreut, steuerlich nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst gleich behandelt werden. Damit wird gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

2.2.2 Besteuerung nach der subjektiven oder objektiven Leistungsfähigkeit

113'000 Haushalte mit Kindern (Haushalte von Verheirateten und von Alleinerziehenden) bezahlen wegen eines zu tiefen Einkommens bereits nach geltendem Recht keine direkte Bundessteuer. Diese Haushalte machen 12 Prozent aller Haushalte mit Kindern aus. Diese können durch eine Reform des DBG auch nicht entlastet werden, es sei denn, dass Steuergutschriften ausbezahlt werden.