Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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Zusätzlich soll ein Abzug für die von den Familien getragenen Kosten der Fremdbetreuung von Kindern, jedoch maximal 12'000 Franken, bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden. Die Kantone sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen entsprechenden Abzug im kantonalen Recht einzuführen. Die betragsmässige Obergrenze können sie jedoch frei festlegen.

Diese Massnahmen führen zu Mindererträgen von insgesamt rund 600 Millionen Franken. Davon fallen 498 Millionen Franken (83%) auf den Bund. Die Kantone haben 102 Millionen Franken (17%) zu tragen. Zusammen mit den seit 2008 in Kraft stehenden Sofortmassnahmen zur Milderung der "Heiratsstrafe" werden die Familien um über 1 Milliarde Franken entlastet.

3.2.2 Allgemeine Entlastung der Eltern durch die Erhöhung des Kinderabzugs und Auswirkungen

Bei einer Erhöhung des Kinderabzuges werden generell Familien mit minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kindern entlastet. Steuerpflichtige, die gar keine oder nur eine sehr geringe direkte Bundessteuer bezahlen, profitieren von einer Erhöhung allerdings nicht oder nur in geringem Ausmass, weil der Abzug teilweise oder vollständig ins Leere fällt.

Die Reduktion der Steuerbelastung durch den Kinderabzug von der Bemessungsgrundlage ist nicht alleine abhängig von der Höhe des Abzuges, sondern ebenso von der Ausgestaltung des Tarifs. Dies hat zur Folge, dass die Entlastungen in Franken im progressiven Bereich des Tarifs zunehmen. Im proportionalen Bereich, also dort, wo die Steuer gemäss Tarif die prozentuale Maximalbelastung erreicht, bewirkt der fixe Abzug eine mit weiter steigendem Einkommen gleich bleibende Entlastung in Franken. Hingegen nimmt die relative Entlastung, das heisst die steuerliche Minderbelastung durch den Kinderabzug, gemessen in Prozent des Einkommens, mit steigendem Einkommen ab. Je höher das Einkommen, umso kleiner ist die relative Entlastung.

Somit verringern die Abzüge von der Bemessungsgrundlage den effektiven durchschnittlichen Steuersatz (Verhältnis von Steuer und Bruttoeinkommen) bei der direkten Bundessteuer je nach Höhe des Einkommens der Steuerpflichtigen – in Abhängigkeit vom Grenzsteuersatz – unterschiedlich stark.

Im System der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit wird von der Bemessungsgrundlage bei allen Steuerpflichtigen ein gleich hoher Betrag für die Kinderkosten abgezogen. Infolge der progressiv ausgestalteten Tarife wirkt sich der Abzug bei kleinen Einkommen betragsmässig weniger aus. Auf der anderen Seite ist spiegelbildlich aber zu berücksichtigen, dass bei kleinen Einkommen von den steuerbaren Familienzulagen mehr verbleibt als bei jenen mit hohem Einkommen. Dies weil letztere auf dem gesamten Einkommen progressionsbedingt pro Franken mehr Steuern zahlen (Grenzsteuersatz).

Berechnungen der ESTV haben ergeben, dass eine Erhöhung des heutigen Kinderabzugs um 2’000 Franken auf 8’100 Franken zu Mindereinnahmen von 185 Mio. Franken führen würden. Davon fallen 154 Mio. Franken (83%) auf den Bund. Die Kantone haben 31 Mio. Franken (17%) zu tragen.