Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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3.2.3 Gleichbehandlung von Eltern mit Fremd- und Eigenbetreuung der Kinder

3.2.3.1 Allgemeines

Für die Frage der steuerlichen Gleichbehandlung der Eltern, welche ihre Kinder selbst betreuen bzw. durch Dritte fremd betreuen lassen, ist relevant, wie folgende Sachverhalte steuerlich behandelt werden:

• das Erwerbseinkommen als Entgelt für die auf dem Arbeitsmarkt erbrachte Arbeitsleis-

tung für die Marktproduktion,

• das Schatteneinkommen aus eigenhändiger Kinderbetreuung als Beitrag zur

Haushaltsproduktion,

• der Wert der eigenhändigen Kinderbetreuung als möglicher Abzug von der

Bemessungsgrundlage,

• die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder durch Dritte.

Um zu zeigen, wie sich die geltende Regelung des Bundes auswirkt, werden in der nachfolgenden Tabelle zwei Fälle, A und B, einander gegenüber gestellt. In Fall A ist ein Elternteil nicht erwerbstätig und konzentriert sich auf die Kinderbetreuung. In Fall B geht er hingegen als Zweitverdiener einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Erwerbseinkommen von 20'000 Franken. Das Kind wird fremd betreut, was Kosten von ebenfalls 20'000 Franken verursacht. (Die Werte sind nur zur Veranschaulichung der Ungleichbehandlung der Fälle A und B so gesetzt; in der Realität wird das Erwerbseinkommen des Zweitverdieners die Kosten der Fremdbetreuung der Kinder übersteigen).

Bei gleicher Qualität der Eigen- und der Fremdbetreuung entspricht der Wert der Eigenbetreuung in Fall A gerade den Kosten der Fremdbetreuung in Fall B. Das Erwerbseinkommen ist im geltenden Recht steuerbar, während das Schatteneinkommen aus der eigenhändigen Kinderbetreuung steuerfrei bleibt. Da zudem weder die Kosten für die Fremdbetreuung noch der Wert der Eigenbetreuung der Kinder abzugsfähig sind, resultiert in den Fällen A und B ein ungleiches steuerbares Nettoeinkommen und somit eine ungleiche Steuerbasis. In Fall B ist die Steuerlast bei einer Steuerbasis von 120'000 Franken grösser als in Fall A mit einer Steuerbasis von 100'000 Franken. Der Entscheid zugunsten der Marktproduktion mit der Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners und der Kinderfremdbetreuung wird demzufolge gegenüber der Haushaltsproduktion mit der Eigenbetreuung der Kinder und dem Verzicht auf die Erwerbstätigkeit steuerlich diskriminiert.

Fall A: Eigenhändige Fall B: Fremdbetreuung Kinderbetreuung der Kinder

Einkommen ... davon steuerbar Einkommen ... davon steuerbar / abzugsfähig / abzugsfähig Erwerbseinkommen Erstverdiener (Markteinkommen) steuerbar 100'000 100'000 100'000 100'000 Erwerbseinkommen Zweitverdiener (Markteinkommen) steuerbar 0 0 20’000 20’000 Wert der eigenhändigen Kinderbetreuung (Schatteneinkommen) nicht steuerbar 20’000 0 0 Roheinkommen 120'000 100'000 120'000 120'000 Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder (als potenzieller Abzug) nicht abzugsfähig 0 0 -20’000 Wert der eigenhändigen Kinderbetreuung (als potenzieller Abzug) nicht abzugsfähig -20’000 0 0 Nettoeinkommen 100'000 100'000 100'000 120'000 Steuerbasis 100'000 120'000