Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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Die Betreuungskosten sollen ausserdem nur solange geltend gemacht werden können, als Kinder einer ergänzenden Familien- und Schulbetreuung bedürfen. In welchem Alter keine Betreuung mehr notwendig ist, hängt in der Regel vom Reifegrad der Kinder ab. Aus harmonisierungsrechtlichen und administrativen Gründen wird eine einheitliche Altersgrenze für alle Kinder festgelegt. Allfällige Fremdbetreuungskosten sollen in dem Jahr, in dem das minderjährige Kind 16 Jahre alt wird, nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies wird oft mit dem Ende der obligatorischen Schulpflicht einhergehen. Abzugsfähig sind nur die effektiv nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung. Je älter die Kinder werden, desto tiefer werden tendenziell die effektiven Kosten für die Drittbetreuung ausfallen. Die Kinderbetreuungskosten werden als anorganischer Abzug ausgestaltet und auf maximal 12'000 Franken pro Kind und Jahr beschränkt. Die Drittbetreuungskosten sind auch zum Abzug zugelassen,

wenn die Betreuung durch Familienmitglieder, wie bspw. Grosseltern, wahrgenommen wird. Im Gegenzug müssen diese den entsprechenden Betrag als Einkommen versteuern.

Abzugsfähig sind nur die Mehrkosten, die sich aus der Drittbetreuung ergeben. Nicht zum Abzug berechtigen daher insbesondere die Verpflegungskosten, die auch bei der Eigenbetreuung der Kinder angefallen wären.

Zu Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG

Kombinationslösung:

Der heute gültige Kinderabzug von 6'100 Franken wird um 2'000 auf 8'100 erhöht. Zusammen mit dem in Artikel 212 Abs. 1 zweiter Absatz des Lemmas 2 gestrichenen Versicherungsabzug von heute 700 Franken beträgt der Kinderabzug neu 8'800 Franken pro Kind (vgl. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 212 Abs. 1 zweiter Absatz des zweiten Lemmas DBG, sowie für die heute geltenden Beträge die Verordnung über die kalte Progression).

In der Regel kann bei getrennt lebenden Eltern nur ein Elternteil den Kinderabzug geltend machen. Die vom Bundesparlament angenommene Motion Parmelin (05.3319) verlangt,

dass die gesetzlichen Vorschriften so geändert werden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen. Im Sinne dieser Motion soll der Kinderabzug unter bestimmten Voraussetzungen hälftig zugewiesen werden (vgl. Ziff. 5.2 insb. bezüglich der Voraussetzungen).

Währenddem der französische Gesetzestext den Kinderabzug auch für volljährige Kinder in beruflicher oder schulischer Ausbildung vorsieht, erwähnt der deutsche Gesetzestext nur die berufliche Ausbildung. Dieser gesetzgeberische Fehler soll mit der Ergänzung des deutschen Gesetzestextes durch den Begriff „schulische“ beseitigt werden.

Variante C des Elterntarifs:

Zur Aufteilung des Kinderabzuges sowie zur Ergänzung des deutschen Gesetzestextes vgl. die Ausführungen zur Kombinationslösung.

Der Kinderabzug soll auf dem geltenden Niveau von 6'100 Franken pro Kind bleiben. Die heute geltenden Beträge für die Sozialabzüge werden in der Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen festgelegt (vgl. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG, Art 7 Bst. a der Verordnung über die kalte Progression). Da die Bestimmung durch die Regelung der Aufteilung des Kinderabzugs eine Änderung erfährt, ist im gleichen Zug auch die heute geltende Betragshöhe ins Gesetz aufzunehmen. Würde der Betrag unverändert belassen, würde dies zu einer Reduktion der Abzugshöhe führen, da das Gesetz jünger ist als die letzte Änderung der Verordnung über die kalte Progression. Zudem bedarf