Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

lung der Unterhaltskosten verständigt, belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beider Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Bei unverheirateten Eltern überträgt die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag der Eltern die elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 1 ZGB).

Für diese Fälle soll die Zuteilung des Kinderabzuges geändert werden. Neu soll jeder Elternteil den halben Abzug geltend machen können, sofern keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die Kinder nach Artikel 33 geltend gemacht werden. Die letztgenannte Voraussetzung ist notwendig, damit nicht eine doppelte Entlastung (Kinderabzug und Abzug für Alimente) stattfindet. Im Hinblick auf eine vollzugstaugliche Lösung soll dies unabhängig davon erfolgen, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Dies deshalb, weil der Veranlagungsbehörde nicht zugemutet werden kann, den effektiven Anteil jedes Elternteils an der Obhut des Kindes zu ermitteln.

Die Zuteilung des Kinderabzuges kann den Kantonen auf Grund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie nicht vorgeschrieben werden.

Die Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (KHSt) befürwortet die heutige Regelung. Falls politisch jedoch eine Änderung notwendig sei, dann müsse diese restriktiv ausgestaltet werden und zu keinen Doppelentlastungen führen. Mit der hier vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird diesem Anliegen Rechnung getragen.

6 Inkrafttreten

Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, die Massnahmen zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern so rasch als möglich umzusetzen.

Um die Reform bereits im Jahr 2010 in Kraft setzen zu können, schlägt der Bundesrat das so genannte Sonderverfahren nach Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG; 171.10) vor, gemäss welchem ein Beratungsgegenstand ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten werden kann. Wird die Vorlage in der Herbstsession 2009 von den Eidg. Räten verabschiedet, können die neuen Bestimmungen (rückwirkend) auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten, sofern das Referendum nicht ergriffen wird.

7 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen

7.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Vorbemerkung: Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält ausschliesslich Änderungen der Postnumerando-Bestimmungen. Die entsprechenden Praenumerando-Bestimmungen werden aus formellen Gründen in der Botschaft des Bundesrates in analoger Weise angepasst werden müssen. In diesem Stadium wurde jedoch aus Übersichtlichkeitsgründen darauf verzichtet.

Der Vernehmlassung liegen der Gesetzesentwurf zur Kombinationslösung sowie derjenige zur Variante C des Elterntarifs bei. Wenn nachfolgend nichts vermerkt ist, stimmen die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der beiden Gesetzesentwürfe überein.