Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Schweizerischem Verband allein erziehender Mütter und Väter (SVAMV) sind für das Existenzminimum, das dem Kind auf alle Fälle garantiert werden soll, drei verschiedene Ansätze (monatlich) gebräuchlich:
Alter des Kindes Berner Ansatz Zürcher Ansatz St. Galler Ansatz
0 – 6 Jahre 195 Fr. 200 Fr. 250 Fr.
7 – 12 Jahre 275 Fr. 280 Fr. 340 Fr.
13 – 16 Jahre 375 Fr. 375 Fr. 410 Fr.
ab 17 Jahre 470 Fr. 475 Fr. 500 Fr.
Die Expertenkommission "Familienbesteuerung" veranschlagte in ihrem Bericht aus dem Jahr 1998 das Existenzminimum eines Kindes auf rund 7'200 Franken pro Jahr (d.h. 600 Franken pro Monat). Sie schlug daher einen Kinderabzug in dieser Höhe vor, der einheitlich für alle Alterklassen gewährt werden soll. Zwar koste ein Säugling fraglos weniger als ein Kind kurz vor der Volljährigkeit, doch dränge sich hier eine Vereinfachung auf. Umstrittener sei vielmehr die Frage, ob mehrere Kinder in einer Familie durchschnittlich mehr oder weniger kosten als eines. In der Schweiz werde eher von abnehmenden Grenzkosten ausgegangen, während das deutsche Recht ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld vorsehe. Die Kommission verzichtete aus Gründen der Praktikabilität jedoch darauf, den Kinderabzug nach dem Alter der Kinder und der Kinderzahl zu differenzieren (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Kommission Familienbesteuerung, Bern 1998, S. 20).
Gemäss den Angaben des SECO können die Kosten für die vollzeitliche Drittbetreuung von Kindern in den Krippen ohne Subventionen bis zu 2'000 Franken pro Monat ausmachen. Die Krippenpreise hängen jedoch stark von der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen und dem Umfang der staatlichen Subventionierung ab. Gemäss dem Bericht „Familien in der Schweiz, Statistischer Bericht 2008 (S. 14 und 37) betragen die durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten 400-500 Franken pro Monat.
2 Heutige steuerliche Entlastungen für Familien mit Kindern und Reformziele
2.1 Geltende Regelung
2.1.1 Direkte Bundessteuer
Den Kinderkosten wird bei der direkten Bundessteuer zurzeit neben der Gewährung des milderen Verheiratetentarifs für Ehepaare und Alleinerziehende mit den folgenden kinderrelevanten Abzügen von der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen:
- Jährlicher Kinderabzug von 6'100 Franken pro Kind (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG in
Verbindung mit Art. 7 Bst. a der Verordnung über die kalte Progression, SR 642.119.2);
- Jährlicher Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen von 700 Franken pro
Kind (Art. 212 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die kalte Progression).
Simulationen der ESTV haben ergeben, dass die beiden kinderrelevanten Abzüge Steuermindereinnahmen von 742 Millionen Franken zur Folge haben, wenn von einem geschätzten Steuer-Sollertrag bei der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2008 von 9,39 Milliarden Franken ausgegangen wird.