Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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lastungen gegenüber dem Status quo auftreten können, resultieren bei Variante B die gleichen Belastungsrelationen wie bei der Kombinationslösung.

Variante C geht davon aus, dass neben der Einführung des Kinderbetreuungsabzugs und den bereits bestehenden kinderrelevanten Abzügen (in unveränderter Höhe) eine zusätzliche Reduktion vom Steuerbetrag um 170 Franken je Kind gewährt wird. Die Entlastung fällt im mittleren Einkommensbereich grösser und im oberen Einkommensbereich kleiner aus als bei der Kombinationslösung.

Alle in der Vernehmlassung dargestellten Varianten führen zu Mindererträgen von insgesamt rund 600 Millionen Franken. Davon fallen 498 Mio. Franken (83%) auf den Bund. Die Kantone haben 102 Mio. Franken (17%) zu tragen. Zusammen mit den seit 2008 in Kraft stehenden Sofortmassnahmen zur Milderung der "Heiratsstrafe" werden die Familien um über 1 Milliarde Franken entlastet.

Neben der steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern soll auch die Besteuerung der Alleinerziehenden und der getrennt lebenden Eltern nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sichergestellt werden:

- Gemäss StHG sind verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich

angemessen zu entlasten. Die gleiche Ermässigung ist den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, zu gewähren. Der Bundesrat schlägt vor, die Vorschrift über die Ermässigung für Alleinerziehende im StHG ersatzlos zu streichen. Damit wird der vom Bundesgericht gerügte verfassungswidrige Eingriff in die Tarifhoheit der Kantone beseitigt. Für die direkte Bundessteuer soll die geltende Regelung beibehalten werden.

- Bei den getrennt lebenden Eltern soll im Recht der direkten Bundessteuer der überwiese-

nen Motion Parmelin Rechnung getragen werden, in welcher verlangt wird, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder innehaben und sie abwechselnd betreuen. Bei gemeinsamem Sorgerecht (unabhängig des Betreuungsumfangs jedes Elternteils), das vom Gericht oder von der Vormundschaftsbehörde festgesetzt wird, soll daher neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen können. Vorausgesetzt wird jedoch, dass keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden, da es sonst zu ungerechtfertigten Doppelentlastungen (Kinderabzug und Alimentenabzug)

kommen kann.