Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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7.2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Zu Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis (neu) StHG

Das geltende Recht (Schlussbestimmungen, Art. 72c StHG) eröffnet den Kantonen schon heute die Möglichkeit, Kinderfremdbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. Davon haben 24 Kantone in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Regelungen unterscheiden sich nicht nur in der Höhe der Abzüge, sondern auch in den Voraussetzungen (Kindesalter, Gründe für die Drittbetreuung). Die meisten Kantone haben den Kinderbetreuungsabzug als Sozial- oder anorganischen Abzug ausgestaltet. Es gibt aber auch Kantone, die bei den Kinderbetreuungskosten von Gewinnungskosten ausgehen (Kosten, die für die Generierung des Einkommens notwendig sind [Berufskosten]).

Die Kantone sollen neu verpflichtet werden, Kinderfremdbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. Sie sollen jedoch wie bisher die Abzugshöhe selbst bestimmen können. Die Bestimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung soll die Altersgrenze einheitlich geregelt werden. Aus diesem Grund sollen die Kantone die effektiven Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, zum Abzug zulassen.

Zu Art. 11 Abs. 1 StHG

Die in Art. 11 Abs. 1 festgehaltene Regelung über die Besteuerung von Alleinerziehenden greift gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die verfassungsrechtliche Tarifautonomie der Kantone ein.

Um den verfassungsmässigen Zustand herzustellen, wird vorgeschlagen, Art. 11 Abs. 1 wie folgt zu ändern: Nur der erste Satz, welcher für die Verheirateten eine im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich angemessen Entlastung vorsieht, soll bestehen bleiben. Die Sätze zwei und drei können gestrichen werden, da die Kantone trotz dieser Teilstreichung in Art. 11 Abs. 1 StHG weiterhin verpflichtet sind, die Alleinerziehenden nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Wie sie diese Vorgabe umsetzen, fällt gemäss Verfassung jedoch in die Tarifautonomie der Kantone.

Zu Art. 72c StHG

Artikel 72 c StHG sah vor, dass Kantone bis zum Inkrafttreten der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung einen Abzug für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten vorsehen können. Dieser Artikel wird mit der vorliegenden Vorlage obsolet und kann daher gestrichen werden.

Zu Art. 72l StHG

Den Kantonen muss für die Umsetzung der neuen StHG-Bestimmungen in ihren kantonalen Gesetzen genügend Zeit eingeräumt werden. Üblicherweise wird den Kantonen unter Berücksichtigung der notwendigen Verfahrenszeit für eine Gesetzesänderung zwei Jahre gewährt.

Sollte ein Kanton die Kinderbetreuungskosten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt haben, so findet Artikel 9 Absatz 2 Bst. cbis StHG direkt Anwendung. Da die Abzugs-