Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
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Im DBG erhalten diese Steuerpflichtigen die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare (Art. 214 Abs. 2 DBG).
In der vorherrschenden Doktrin wird die im StHG und DBG verankerte steuerliche (tarifliche) Gleichbehandlung von verheirateten und allein erziehenden Personen seit längerem kritisiert. Begründet wird dies damit, dass eine allein erziehende Person grundsätzlich leistungsfähiger sei als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, da bei letzteren das Einkommen für zwei erwachsene Personen ausreichen müsse. Als besonders stossend wird die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen
- je mit eigenen Kindern - im Konkubinat zusammen leben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel vom milderen Tarif und den Kinderabzügen profitieren können, jedoch ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Die Bestimmung verstosse daher gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts5 ist diese Kritik begründet. Eine allein stehende Person mit Kind habe zwar höhere Ausgaben als eine allein stehende Person ohne Kind, jedoch geringere Ausgaben als ein Ehepaar mit Kind. Zudem hält es fest, dass Artikel 11 Absatz 1 StHG in die verfassungsmässige Tarifautonomie der Kantone eingreife. Auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Materialien kommt das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass - obwohl die Bestimmung verfassungswidrig sei - den unverheirateten Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, unter geltendem Recht die „exakt gleiche (tarifliche) Ermässigung“ zukommen müsse wie den Verheirateten.
Auf Grund dieses Entscheides mussten einige Kantone ihre Steuergesetze anpassen und den Alleinerziehenden genau die gleiche Ermässigung wie den Ehepaaren gewähren. Verschiedene Kantone sind aber der Ansicht, dass die vorgeschriebene tarifliche Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei und fordern vehement eine gesetzliche Anpassung von Artikel 11 StHG.
4.2 Ausgestaltungsmöglichkeit
4.2.1 DBG
Im DBG wird der Verheiratetentarif neben den verheirateten Eltern auch den anderen Steuerpflichtigen gewährt, die mit Kindern zusammenleben, unabhängig davon, ob sie alleinerziehend sind oder im Konkubinat leben6. In den nachstehenden Ausführungen wird zwischen den beiden Kategorien "tatsächlich Alleinerziehende" und "Konkubinatspaare mit Kindern" unterschieden:
Auf Grund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollten tatsächlich Alleinerziehende nicht genau die gleiche Entlastung wie verheiratete Steuerpflichtige mit Kindern erhalten, denn das gleich hohe Einkommen muss bei Alleinerziehenden nur für eine erwachsene Person ausreichen. Die individuelle Leistungsfähigkeit ist bei Alleinerziehenden mit gleichem Einkommen wie Verheiratete daher höher. Mit dem durch die Sofortmassnahmen eingeführten Verheiratetenabzug in der Höhe von 2'500 Franken (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG), der nur den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen zusteht, erhalten Verheiratete indessen bereits eine etwas grössere Entlastung als Alleinerziehende. Dies würde eine Lösung rechtfertigen, bei welcher den tatsächlich Alleinerziehenden weiterhin der mildere Verheiratetentarif zugestanden und diese dadurch nicht stärker belastet würden.
5 Vgl. dazu etwa BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697.
6 Im Jahre 2005 gab es in der Schweiz 190'000 Alleinerziehende. Davon zahlten rund 56'000 wegen zu tiefem Einkommen keine direkte Bundessteuer (Statistik direkte Bundessteuer).