Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten
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Zu Art. 212 Abs. 1 und 1bisDBG (nur Kombinationslösung)
Das heutige Gesetz über die direkte Bundessteuer sieht neben dem Kinderabzug auch noch einen so genannten Versicherungsabzug für Kinder vor. Letzterer soll im Sinne einer Vereinfachung dem Kinderabzug zugerechnet werden. Die Bestimmung betreffend den Versicherungsabzug für Kinder kann daher gestrichen werden (vgl. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG, Art. 212 Abs. 1 zweiter Absatz des zweiten Lemmas DBG, sowie für die heute geltenden Beträge die Verordnung über die kalte Progression7).
Gesetzestechnisch müssen geänderte Absätze in ihrer Ganzheit erwähnt werden. Würden die Beträge des ersten und zweiten Lemmas unverändert belassen, würde dies zu einer Reduktion der Abzugshöhe führen, da das Gesetz jünger ist als die letzte Änderung der Verordnung über die kalte Progression. Aus diesem Grund bedarf es der Übernahme der Beträge, wie sie in der Verordnung über die kalte Progression erwähnt sind sowie den Hinweis auf den entsprechenden Indexstand. Dies deshalb, damit bei einem neuen Ausgleich der kalten Progression keine übermässige Anpassung erfolgt.
Der zweite Satz des zweiten Lemmas von Absatz 1 wird aus gesetzestechnischen Gründen in einem separaten Absatz (1bis) verschoben.
Zu Art. 212 Abs. 2bis DBG
Bei der direkten Bundessteuer konnte bisher kein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte geltend gemacht werden. Dies soll neu zulässig sein, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Solche Kosten müssen entstanden sein, weil die Eigenbetreuung der Kinder wegen einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Eltern können nur jene Kosten abziehen, die ihnen während der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder der Ausbildung entstehen. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Steuerpflichtigen können somit nur die während der Arbeitszeit entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Betreuungskosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind – etwa durch Babysitting am Abend oder über das Wochenende – können nicht in Abzug gebracht werden. Betreuungskosten, die den Eltern beispielsweise infolge Freizeitgestaltung entstehen, sind als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können somit nicht geltend gemacht werden. Der Nachweis, dass die Betreuungskosten berechtigt sind, obliegt der steuerpflichtigen Person. Zwecks Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs wird voraussichtlich ein Kreisschreiben der ESTV erlassen werden, welches Detailfragen regeln wird (z.B. Abzugsberechtigung bei einem e-Lehrgang).
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kinderbetreuungsabzug soll indessen nicht nur bei Erwerbstätigkeit beider Eltern, sondern auch in jenen Fällen gewährt werden, bei welchen nur der eine Ehegatte erwerbstätig und der andere erwerbsunfähig ist, oder bei welchen sich der eine in Ausbildung befindet. Möglich ist auch, dass beide Ehegatten in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und nicht in der Lage sind, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.
Neben den Ehegatten sollen auch die Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erwerbsunfähig sind oder sich in Ausbildung befinden, die Kinderbetreuungskosten in Abzug bringen können, sofern sie die Betreuung der Kinder nicht selbst wahrnehmen können.
7 SR 642.119.2