Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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3 Kinder, maximale Betreuungskosten

Steuerbares Ein- Status quo Kombinationslösung Dritter Tarif: Variante A Dritter Tarif: Variante B Dritter Tarif: Variante C kommen vor kinderbezogenen Abzügen Steuer in CHF Steuer in CHF Steuer in CHF Steuer in CHF Steuer in CHF 0 0 0 0 00

30'000 0 0 0 00

50'000 29 0 0 00

60'000 129 0 0 00

70'000 246 0 0 00

80'000 493 0 0 00

90'000 793 9 31 90

100'000 1'180 109 131 1090

120'000 2'147 433 499 433103

150'000 4'347 1'525 1'635 1'525 1'315 200'000 10'694 5'234 5'520 5'234 5'504 500'000 49'694 44'234 44'520 44'234 44'504 1'000'000 112'654 107'824 109'216 108'756 108'004

Steuerpflichtige Personen, die drei Kinder haben und maximale Drittbetreuungskosten geltend machen, werden im Vergleich zum Status quo mit allen vorgeschlagenen Varianten entlastet.

Die Steuerbelastung bei der Variante A ist höher als bei der Kombinationslösung.

Die Steuerbelastungen bei der Kombinationslösung und der Variante B sind identisch; Ausnahme: oberster Einkommensbereich, bei welchem die Variante B zu höheren Belastungen führt als die Kombinationslösung.

Variante C bewirkt im mittleren Einkommensbereich niedrigere Steuerbelastungen als die Kombinationslösung. Ab einem steuerbaren Einkommen vor kinderbezogenen Abzügen von 183’400 Franken ist dies gerade umgekehrt. Auffallend ist, dass bis zu einem steuerbaren Einkommen vor kinderbezogenen Abzügen von 116’500 Franken keine Bundessteuer entrichtet werden muss. Bei der Kombinationslösung ist dies bis zu einem entsprechenden Einkommen von 89’100 Franken der Fall.

Insgesamt resultieren mit den hier dargestellten Entlastungsvarianten A und B via einen dritten Tarif – ausser im obersten Einkommensbereich, wo es bei eigenbetreuten Kindern zu Mehrbelastungen kommen kann – ähnliche Entlastungswirkungen wie bei der Kombinationslösung. Bei der Variante C reduziert sich die Steuerbelastung im mittleren Bereich deutlich; markant ist hier namentlich die starke Zunahme der steuerpflichtigen Personen, welche

– trotz an sich gegebener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Bundessteuer mehr entrichten müssen.

4 Besteuerung der Alleinerziehenden

4.1 Geltendes Recht

Gemäss Artikel 11 Absatz 1 StHG sind verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich angemessen zu entlasten. Die gleiche Ermässigung ist den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, zu gewähren.