Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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es eines Hinweises auf den entsprechenden Indexstand, damit bei einem neuen Ausgleich der kalten Progression keine übermässige Anpassung erfolgt.

Zu Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG

Kombinationslösung:

Der heute gültige Unterstützungsabzug richtet sich stets nach dem Kinderabzug gemäss Art. 213 Abs. 1 Bst. a. Der Unterstützungsabzug von 6'100 Franken, welcher steuerrechtlich keine sehr grosse Bedeutung hat, soll daher ebenfalls um 2'000 auf 8'100 erhöht werden. Zusammen mit dem in Artikel 212 Abs. 1 zweiter Absatz des Lemmas 2 gestrichenen Versicherungsabzug von heute 700 Franken beträgt der Unterstützungsabzug neu ebenfalls 8'800 Franken pro erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige beiträgt (vgl. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG, Art. 212 Abs. 1 zweiter Absatz des zweiten Lemmas DBG, sowie für die heute geltenden Beträge die Verordnung über die kalte Progression).

Nach dem geltenden Gesetzestext kann der Unterstützungsabzug nicht geltend gemacht wenn für Leistungen an die Ehefrau bereits ein Abzug gemäss Bst. a geltend gemacht wird. Das gleiche sollte auch gelten, wenn die Ehefrau für Leistungen an den Ehemann bereits nach Bst. a Abzüge geltend macht. In diesem Sinne wurde diese Bestimmung ergänzt.

Variante C des Elterntarifs:

Zur Ergänzung des Gesetzestextes betreffend Ehemann vgl. die Ausführung bei der Kombinationslösung. Da die Bestimmung dadurch eine Änderung erfährt, ist wie beim Kinderabzug nach Buchstabe a im gleichen Zug auch die heute geltende Betragshöhe des Unterstützungsabzuges mit dem entsprechenden Indexstand ins Gesetz aufzunehmen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG).

Zu Art. 214 Absätze 2 und 2bis (neu) (Elterntarif) (nur Variante C des Elterntarifs)

Der neu in Absatz 2bis verankerte Elterntarif gilt für alle Ehepaare mit Kindern und für die alleinerziehenden Personen. Dies hat zur Folge, dass Absatz 2 entsprechend angepasst werden muss, so dass dieser nur noch für Ehepaare ohne Kinder Anwendung findet.

Für die Berechnung des Steuerbetrages der Eltern bleibt die Festlegung des steuerbaren Einkommens unverändert. Dies bedeutet, dass die heute geltenden kinderrelevanten Abzüge in unveränderter Höhe bestehen bleiben. Zur Anwendung kommt der neue Elterntarif, der vom Verheiratetentarif gemäss Absatz 2 ausgeht und zusätzlich eine Reduktion des Steuerbetrages von 170 Franken pro Kind vorsieht. Gewährt wird der Elterntarif Ehepaaren sowie alleinerziehenden Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen leben.

Bei tiefen Einkommen kann die Reduktion des Steuerbetrages zum Teil oder ganz ins Leere fallen. Die Steuer wird aber höchstens auf null reduziert, d.h. es kommt in keinem Fall zu einer Auszahlung von Steuergutschriften an die steuerpflichtige Person.

Da Absatz 2 eine Änderung erfahren soll, ist im gleichen Zug auch der heute geltende Verheiratetentarif, der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die kalte Progression festgelegt wird, ins Gesetz aufzunehmen. Würde der Tarif unverändert belassen, würde dies zu einer zu hohen Besteuerung der Ehepaare und der alleinerziehenden Personen führen, da das Gesetz jünger ist als die letzte Änderung der Verordnung über die kalte Progression. Zudem bedarf es eines Hinweises auf den entsprechenden Indexstand, damit bei einem neuen Ausgleich der kalten Progression keine übermässige Anpassung erfolgt.