Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 37 Seiten

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tere Tarifstufen im Bereich der oberen Tarifstufen nur jene Steuerpflichtigen, die aufgrund ihres hohen Einkommens die betreffenden Tarifstufen auch tatsächlich erreichen. Die Variante der Tarifstreckung durch einen höheren Freibetrag entlastet daher im unteren Einkommensbereich stärker und im oberen Einkommensbereich schwächer als die Variante der Tarifstreckung durch breitere Tarifstufen. Dafür fallen im mittleren und oberen Einkommensbereich weniger Steuerpflichtige in eine niedrigere Tarifstufe. Daher schneidet die Tarifstreckung durch einen höheren Freibetrag unter dem Gesichtspunkt, arbeitsanreizvermindernde hohe Grenzsteuersätze zu vermeiden,

schlechter ab als die Tarifstreckung durch breitere Tarifstufen.

• Stärkere Entlastung im Bereich der mittleren Einkommen: Eine weitere Möglichkeit

besteht darin, den Elterntarif so auszugestalten, dass Mittelstandsfamilien mit Kindern stärker entlastet werden als bei einer Tarifstreckung. Entsprechend fällt die Entlastung im Bereich der hohen Einkommen geringer aus. Ein derartiger Tarif könnte beispielsweise folgendermassen konstruiert werden: Ausgangspunkt ist der bestehende Tarif für Verheiratete, wobei die bisherigen kinderbezogenen Abzüge in ihrer bisherigen Höhe unverändert beibehalten werden. Sodann wird der Steuerbetrag um einen mit der Kinderzahl multiplizierten fixen Betrag – jedoch höchstens auf null – reduziert. Bei diesem Modell ist gewährleistet, dass mit der Reform niemand mehr Steuern bezahlt als im Status quo. Die Beibehaltung der bisherigen kinderbezogenen Abzüge folgt weiterhin dem Konzept der subjektiven Leistungsfähigkeit. Mit der Reduktion der Steuer um einen nach der Kinderzahl abgestuften fixen Betrag wird sodann erreicht, dass allen Familien mit Kindern eine frankenmässig gleich hohe Entlastung gewährt wird. Die Steuer wird bei diesem Modell höchstens auf null reduziert, d.h. es kommt in keinem Fall zu einer Auszahlung an die steuerpflichtige Person.

• Proportionale Tarifsenkung: Alternativ könnte stattdessen auch der neue Tarif, ausge-

hend vom Tarif für Verheiratete, proportional abgesenkt werden. Die Grenzsteuersätze, welche den einzelnen Tarifstufen jeweils zugeordnet sind, sinken dabei um einen fixen Prozentsatz, wodurch auch hier eine niedrigere Durchschnittsbelastung als im Tarif für Verheiratete resultiert. Die Entlastung ist proportional, d.h. ausgedrückt in Prozent des Einkommens, für alle Steuerpflichtigen gleich. Absolut, d.h. in Franken, nimmt sie jedoch mit steigendem Einkommen zu. Im Unterschied zur Entlastungsmethode der Tarifstreckung sinkt die Grenzsteuerbelastung für alle Steuerpflichtigen, die tatsächlich auch eine Steuer entrichten müssen, weil ihr steuerbares Einkommen den Freibetrag übersteigt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei der proportionalen Tarifabsenkung anders als bei der Tarifstreckung der Höchstsatz von 11.5% auch bei sehr hohen Einkommen nicht mehr erreicht wird.

Bei der Ausgestaltung des dritten Tarifs sind auch verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie den bisherigen kinderbezogenen Abzügen Rechnung getragen wird:

1. Die bisherigen kinderbezogenen Abzüge bleiben bestehen. Demzufolge fliesst nur das

zusätzliche Entlastungselement in Form breiterer Tarifstufen, eines höheren Freibetrags, einer mit der Kinderzahl gekoppelten Reduktion des Steuerbetrags oder einer (proportionalen) Absenkung der Grenzsteuersätze der einzelnen Tarifstufen in die Ausgestaltung des dritten Tarifs ein.

2. Die bisherigen kinderbezogenen Abzüge werden erhöht. Entsprechend bleibt weniger

Spielraum für die Absenkung des dritten Tarifs.

3. Die bisherigen kinderbezogenen Abzüge werden für das erste Kind gestrichen. Damit

wird der finanzielle Spielraum für den – wie auch immer ausgestalteten – dritten Tarif vergrössert. Der Kinderlast für das erste Kind wird dann bei der konkreten Tarifgestaltung implizit Rechnung getragen. Da es aus administrativen Gründen wenig zweckmässig wäre, für jedes weitere Kind einen zusätzlichen vierten, fünften usw. Tarif vorzusehen, müssten ab dem zweiten Kind auch bei diesem System weiterhin kinderbezogene Abzüge gewährt werden.