Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Vorlage im Zeitpunkt der Erarbeitung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Der Entwurf zum Bundesgesetz über das Messwesen stützt sich auf Artikel 125 der Bundesverfassung (BV), welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Messwesens überträgt. Zudem stützt sich das Gesetz auf Artikel 95 Absatz 1 BV, da zahlreiche Regelungen massgebend sind für den Privatrechtsverkehr.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Mit dem neuen Gesetz werden die materiellen Bestimmungen im Bereich des Messwesens nicht verändert, die materiellen Revisionspunkte betreffen organisationsrechtliche Belange. Die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Messwesens werden daher nicht berührt durch diese Vorlage.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Gesetzesdelegationen, welche den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem Verordnungsrecht ermächtigen.

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