Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender bei der Kontrolle und die Massnahmen, die die Vollzugsbehörden treffen können, sollte ein Messmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (Absatz 3).

Die Befugnisse gemäss anderer Bundesgesetze, insbesondere des THG (Art. 19 ff.), bleiben vorbehalten.

Art. 14 Anerkennung ausländischer Prüfungen

Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 10 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes.

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat zum selbständigen Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen, Zulassungen und Eichungen. Sofern es sich um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.

3. Abschnitt: Mengenangaben

Art. 15

Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 11 Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 des bisherigen Gesetzes. Die Formulierung ist gegenüber der alten Fassung gestrafft worden.

Im Gesetz nicht mehr aufgenommen wurde der zweite Satz des bisherigen Artikels 1 Absatz 1, welcher festhält, dass bei aufeinanderfolgenden Lieferungen bei jeder Abrechnung die betreffende Menge anzugeben sei. Der Bundesrat wird Regelungen dieser Art gestützt auf Absatz 2 erlassen.

Absatz 2 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 erster Satz und Absatz 6 des bisherigen Gesetzes entspricht.

Absatz 3 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 zweiter Satz des bisherigen Gesetzes entspricht.

Die restlichen Bestimmungen von Artikel 11 des bisherigen Gesetzes über die Grundpreisangabe werden in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198610 über den unlauteren Wettbewerb verschoben, da es sich um Bestimmungen mit lauterkeitsrechtlicher Bedeutung handelt. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 48, Änderung des bisherigen Rechts.

4. Abschnitt: Festlegung der Zeit

Art. 16

Die Totalrevision des Messgesetzes wird zum Anlass genommen, das Zeitgesetz vom 21. März 198011 aufzuheben und dessen Regelungen in das neue Messgesetz zu integrieren. In der Bundeskompetenz zur Regelung des Messwesens ist die Befugnis mitenthalten, die Art und Weise der Zeitzählung (das Zeitmass) vorzuschreiben. Es rechtfertigt sich daher, das Zeitgesetz, das ausschliesslich die in der Schweiz geltende Zeit festlegt, aufzuheben

10SR 241

11 SR 941.299