Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Bundes kontinuierlich zu verringern und zugleich das METAS mit einem Statut zu versehen, das ihm eine grössere finanzielle und operationelle Unabhängigkeit gewährt.

Die Beibehaltung des Status quo, nach welchem das METAS weiterhin als Bundesamt der zentralen Bundesverwaltung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt würde: Diese Variante wurde verworfen, da sie in Zukunft zu sinkenden Einnahmen führen wird. Das gesetzliche Messwesen (Eichwesen) wird bereits heute stark von europäischem Recht dominiert, welches einen Wettbewerb bei der Zulassung von Messinstrumenten eingeführt hat. Es ist bereits heute absehbar, dass weitere Messmittelkategorien liberalisiert werden. Das METAS soll mit dem rechtlichen Status eines Instituts in die Lage versetzt werden, Einnahmenrückgänge zu kompensieren und sich selber gegenüber den anderen nationalen Metrologieinstituten, die seit einigen Jahren auch vermehrt im Ausland auftreten, besser positionieren zu können.

Eine Privatisierung wäre denkbar, würde aber mehr Nachteile als Vorteile bringen. Zum einen müsste man industrielle und gesetzliche Metrologie voneinander trennen, was Synergieverluste mit sich brächte. Ein privatisiertes METAS wäre weiterhin von der finanziellen Unterstützung des Bundes abhängig. Diese Situation ist auch in Ländern anzutreffen (nämlich Niederlande und Schweden), die ihre Metrologieinstitute mit einer grossen Autonomie ausgestattet haben.

Eine Annäherung an die Eidgenössische Materialprüfungsanstalt (EMPA) wurde bereits 2006 intensiv geprüft. Damals wurde festgestellt, dass eine Überlappung der Tätigkeiten nur in geringen Umfang vorhanden ist, aber das METAS und die EMPA einander vor- resp. nachgelagerte Tätigkeiten ausüben. In Frankreich werden zwar beide Tätigkeiten durch das Laboratoire national de métrologie et d’essais ausgeübt. Im Unterschied dazu hat das METAS einen anderen Forschungsauftrag und einen eigenen Zweckbau in Wabern, womit räumliche Synergien nur schwer realisierbar wären.

1.2.4 Umfang des Revisionsvorhabens

Das Bundesgesetz über das Messwesen muss mit den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Anstalt ergänzt werden. Es zeigte sich, dass ein Einfügen dieser zahlreichen Bestimmungen in das bestehende Gesetz nur sehr schwer möglich ist. Es hat sich zudem Anpassungsbedarf bei weiteren Bestimmungen ergeben, sodass nach den Grundsätzen der Gesetzestechnik die Kriterien für die Durchführung einer Totalrevision gegeben waren.

1.3 Hauptpunkte der Revision

Während Organisationsstruktur und Steuerung durch den Bund als Eigentümer mit vorliegendem Gesetz neu gestaltet wurden, bleiben die Aufgaben des METAS materiell unverändert.

Hauptpunkte der Revision sind die folgenden:

Anpassung der Organisationsstruktur: Für das METAS soll eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs dienten die vom Bundesrat im Corporate-Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiedener anderer Dezentralisierungen in jüngster Zeit.