Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach Buchstabe h ist es Aufgabe des Institutsrates – in der Praxis auf Antrag der Geschäftsleitung –, die Grundsätze über den Unterhalt und den Ausbau der Laboratorien zu genehmigen. Diese Entscheide haben einerseits bedeutende finanzielle Konsequenzen, sind aber auch wichtig hinsichtlich der Ausrichtung der Tätigkeiten des METAS, des Forschungs- und Entwicklungsprogramms (Buchstabe j).

Der Institutsrat erstellt nach Buchstabe i jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet diese vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Geschäftsbericht setzt sich aus Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und Jahresbericht zusammen. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 OR20).

Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe j ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Er ist zudem zuständig für die Verabschiedung der Mittelfristplanung und des Voranschlags.

Der Institutsrat wählt nach Buchstabe k die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. Wer Direktionsmitglied ist und damit formeller Organträger der Direktion ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt.

Der Institutsrat übt nach Buchstabe l als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung der Institutsordnung zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in deren Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des METAS und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten. Es ist zudem Aufgabe des Institutsrats, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen.

Schliesslich wird der Institutsrat über die Verwendung der Reserven entscheiden (Buchstabe m), womit dem Einfluss dieses Entscheides auf seine Finanzkompetenzen (Buchstabe i) Rechnung getragen wird.

Art. 26 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung

Im Unterschied zum 4. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichts soll die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat und nicht den Institutsrat erfolgen. Diese Abweichung drängt sich beim METAS auf, da das METAS im Bereich der Gesetzgebung tätig ist, die Schweiz in internationalen Organisationen vertritt und namentlich Aufsichtsfunktionen gegenüber den Kantonen wahrnimmt. Da in diesen Bereichen ein Interessenkonflikt zum Institutsrat nicht auszuschliessen ist, soll die Wahl wie bei einer Direktorin oder einem Direktor eines Bundesamtes durch den Bundesrat erfolgen.

Während die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat erfolgt, ist der Institutsrat für die Wahl der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung allein zuständig. Bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen der Direktorin oder des Direktors als auch der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist Art. 6a Abs. 1–5 BPG massgebend.

20 SR 220