Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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nehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlichen festgelegten Aufgaben (Art. 21).
Der Bundesrat wird dafür zu sorgen haben, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird. Nach ihrer Festlegung werden die strategischen Ziele publiziert.
Art. 38 Aufsicht
Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das METAS und dessen Aufgabenerfüllung beim Bundesrat liegen.
In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die zur Ausübung der Aufsicht des Bundesrates zur Verfügung stehenden Instrumente genannt: Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats, Wahl der Direktorin oder des Direktors, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung des Personalreglements und des Anschlussvertrags mit PUBLICA, Genehmigung des Geschäftsberichts sowie Entlastung des Institutsrats.
Absatz 3 verpflichtet das METAS, dem Bundesrat – oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist – Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Der Bundesrat kann Prüfberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen und selbstverständlich auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der EFK nehmen.
Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Absatz 4).
6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 39
Dieser Artikel lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes an. Er regelt die gewerblichen Tätigkeiten des METAS. Die gewerblichen Tätigkeiten sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:
– Enger Zusammenhang mit den Aufgaben des METAS: Es dürfen nur kommerzielle Ne-
bentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang zu den gesetzlichen Aufgaben des METAS haben (Absatz 1).
– Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das METAS darf sich nicht zu
Lasten der Hauptaufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Absatz 1).
– Mögliche Nebentätigkeiten: Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche Nebentätigkeiten auf-
gezählt. Das METAS kann kostenpflichtige Dienstleistungen im Bereich der Prüfung von Messmitteln und der Kalibrierung in einer Genauigkeit, wie sie normalerweise nicht von Metrologieinstituten erbracht wird, erbringen.
– Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Das METAS muss für seine gewerblichen Tätig-
keiten marktkonforme Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebühren ist nicht erlaubt. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt (Absatz 3). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und Gebühren feststellen. Zusätzlich wird das METAS bei der Erbringung kommerzieller