Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Das neue Messgesetz und die damit verbundene Auslagerung der Aufgaben des Messwesens in eine dezentrale Verwaltungseinheit sind ein Projekt der Aufgabenüberprüfung; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und damit der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbilanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Art. 49 Abs. 2), und der Abschluss der Vereinbarung mit der EFV über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Art. 32 Abs. 3).
In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des METAS weiterhin dem BPG unterstehen. Das METAS soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 29 Abs. 2). Das METAS gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Art. 32b Abs. 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschliessen, welcher der Mitwirkung des paritätischen Organs bedarf (Art. 32c BPG).
Das zum bisherigen Gesetz bestehende Ausführungsrecht wird in einigen Bereichen anzupassen sein.
Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere soll die bisherige Kompetenzaufteilung im gesetzlichen Messwesen nicht verändert werden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Messwesen an sich ist für jede Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Ohne zuverlässige Messungen ist kein Handel denkbar, sind verteilte Fertigungsprozesse unmöglich, wird der Austausch von Forschungsergebnissen behindert und ist grenzüberschreitender Warenverkehr grossen Hemmnissen ausgesetzt. Von daher ist jede Volkswirtschaft auf ein funktionierendes nationales Metrologieinstitut angewiesen, dass seine Leistungen günstig, schnell und bedarfsgerecht erbringt. Mit der Umwandlung des METAS in eine dezentrale Verwaltungseinrichtung wird es noch konsequenter auf dieses Ziel ausgerichtet.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200833 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200834 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehaltenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die
33 BBl 2008 753
34 BBl 2008 8543