Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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schaft, Lehre und Forschung verwendet werden, unterstehen nicht dem Gesetz. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1).
Art. 6 Rückführbarkeit
Die Rückführbarkeit (auch Rückverfolgbarkeit genannt) eines Messergebnisses auf das internationale Einheitensystem ist die Voraussetzung für zuverlässige, vergleichbare und weltweit anerkannte Mess- und Prüfergebnisse. Unter Rückführbarkeit wird die Eigenschaft eines Messergebnisses oder eines Referenzmasses verstanden, dass es durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit bestimmten und angegebenen Messunsicherheiten (die Messunsicherheit ist ein Mass für die Genauigkeit eines Messmittels) auf geeignete internationale oder nationale Normale bezogen wird.
Eine Vergleichsmessung eines Messmittels mit einem Normal, das genauer ist als dieses Messmittel, wird auch Anschliessen genannt. Man spricht in der Praxis im Zusammenhang mit der Rückführbarkeit oft auch vom Anschluss eines Messmittels an das internationale Einheitensystem.
Art. 7 Inverkehrbringen
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass Messmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.
Die Messmittel müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Absatz 2). Diese Anforderungen werden durch den Bundesrat konkretisiert. Dieser orientiert sich dabei am internationalen Recht, soweit solches vorhanden ist. Dies ist vor allem die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte7 und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen8.
Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden, Melde- und Informationspflichten vorsehen können. Diese Pflichten sind notwendig, damit die zuständigen Stellen die Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 10 und die Marktüberwachung nach Artikel 12 durchführen können.
Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Bevor ein Messmittel in Verkehr gebracht werden darf, muss es entweder ein schweizerisches Zulassungsverfahren (z.B. für Geschwindigkeitsmessmittel) oder ein Konformitätsbewertungsverfahren (z.B. für Waagen) oder ein gleichwertiges Verfahren erfolgreich durchlaufen haben (Absatz 1).
Diese Verfahren werden detailliert durch den Bundesrat in einer Verordnung geregelt (Absatz 2). Nach Abschluss des Verfahrens wird dies durch ein Kennzeichen auf dem Messmittel vermerkt und die notwendigen Dokumente werden beigegeben. Damit kann der Verwender sicher sein, dass er ein zugelassenes resp. konformes Messmittel verwendet.
7 ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009, ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7.
8 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.